172 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,
zur Ungebühr abgeforderten und geleisteten Dienste, B nifikation verlangen, so ist solches, als ein besonde Klagepunkt zu betrachten; und daher, sowohl in Anse hung ihrer Befugniß dazu, als der Zahl dieser indebite pråstirten Dienste, und des Betrags, der deshalb ge bührenden Bezahlung, zum Erkenntnisse besonders inftruiren.
§. 61.
Bisher ist von§. 5:59 von der Art des Verfahrens gehandelt worden, wenn zwischen Gutsherrschaften und Unterthanen, bloß über die Schuldigkeit dieser leztern, zu gewißen Diensten und Prästationen, gestritten wird. Eben dieß Verfahren nach allen seinen wesentlichen Thei len findet aber auch statt, wenn die Unterthanen behaup ten, daß die an sich schuldigen Dienste, in der bisherb gen Quantität und Zahl ferner zu leisten, nicht möglich sen, ohne daß sie dadurch ruinirt, und ausser Nahrungs stand gesetzt werden.
§. 62.
Da das Verhältniß, zwischen Guthsherrschaften und Unterthanen gegenseitig ist; dergestalt, daß, so wie lek tern obliegt, der erstern die schuldigen und zur Cultur des Dominialfundi, erforderlichen Dienste, unweiger lich zu leisten, womit die Wirthschaft gehörig fortgefeßt, und unterhalten werden könne; also auch die Guthsherrs schaft ben Abforderung dieser Dienste die ihr obliegende Pflicht, für die Conservation der Unterthanen, ben ih ren Nahrungen zu sorgen, niemals aus den Augen vers liehren muß, so soll den Unterthanen, wenn sie behaup ten, daß die bisherige leistung der Dienste, ihnen nach ihrem gegenwärtigen Verhältnisse oder obwaltender be sondern Umstände wegen, unmöglich falle, das rechts liche Gehör darüber nicht versagt werde.
§. 63.
Aus vorstehendem Grunde ergiebt sich jedoch von felbst, daß Unterthanen die, in ein oder anderer Pro
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