Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Concurfen.

Fünfter Abschnitt.

Bom Versuch der Sühne in Concurfen:

§. 251.

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Bisher ist von dem Verfahren bey der rechtlichen In ftruction der Concurse, so wohl bey Constituirung der Aktiv und Paffivmaffe, als ben Bertheilung derselben gehandelt worden. Da aber in dieser Art von Process fen, so wenig als in andern, der Versuch der Sühne gänzlich ausgeschlossen werden kann; so soll im gegens wärtigen Abschnitte bestimmt werden, in wie fern des felbe statt finde, und wie daben zu verfahren sey.

§. 252.

Daß auf Vergleichsvorschläge des Gemeinschuld mers, welche bloß sein eignes Intereffe zur Abficht haben, und die Creditores zu Remissionen an ihren rechtmässigen Forderungen vermögen sollen, damit der Debitor auf ihre Kosten, seine verfallnen Umstände wieder herstellen könne, nicht reflektirt; der lauf der Sache, und die Ers cussion des Schuldners dadurch nicht aufgehalten; noch felbst der mindere Theil der Gläubiger, durch den größ fern, folchen Vergleichsvorschlägen zu accediren, ge zwungen werden solle, ist im vorigen Titel§. 3.& 4. verordnet.

§. 253.

Es können aber auch Fälle vorkommen, wo ein Dritter, er sen selbst ein Mitgläubiger oder nicht, fich für den Gemeinschuldner und zum Besten desselben, ins Mittel schlägt, und den Creditoribus Vergleichsvors schlåge macht, durch welche der Concurs aufgehoben oder doch abgekürzt, und ihnen zu ihrer Befriedigung, in so fern sie solche nach Beschaffenheit der Aktivmasse zu hof fen haben, früher und mit geringern Weitläuftigkeiten und Kosten verholfen werden soll.

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