358.3weyter Theil. Sechs u. zwanzigfter Titel,
In Fällen diefer Art erfordert das eigne Interesse der Creditorum, daß auf dergleichen Behandlungs Propo fitions Rücksicht genommen werde.
§. 254.
Es müssen jedoch dieselben, wenn der Richter darauf reflectiren foll,
1) mit gehöriger Rücksicht auf die Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Betrag der Aktivmasse, eingerich tet seyn:
2) sie missen mit den Forderungen der Gläubiger, und den verschiednen Graden der Priorität, welche dens selben nach ihrer Qualität von den Gesetzen bestimmt werden, im Verhältniß stehen.
3) es muß klar, oder wenigstens höchst wahrschein lich seyn, daß die Gläubiger auf diesem Wege des Vers gleichs, zu ihrer Bezahlung leichter und früher gelangen werden, als wenn die Sache im Wege des Concurses weiter fort gesezt werden sollte.
§. 255.
Wenn der grössere Theil der Gläubiger, die Vers gleichsvorschläge nach diesen Grundsäßen eingerichtet findet, und daher solche annehmen will; so soll der min dere Theil denselben benzutreten schuldig seyn; weil nicht gestattet werden kann, daß einige wenige Creditores, durch ihren auf bloffen Eigensinn, Unverstand oder un erlaubte Nebenabsichten, gegründeten Widerspruch, den übrigen prájudiciren und sie nöthigen sollten, ihre Bes friedigung, die sie durch den offerirten Vergleich erhals ten können, erst auf den Ausschlag eines weitläuftigen und kostbaren Concursprozesses ankommen zu lassen.
§. 256.
Wenn also dergleichen Borschläge ben dem Richter des Concurses übergeben werden; so muß sich zwar der selbe dadurch nicht abhalten lassen, wegen Bestellung des Curatoris, Convocation der Gläubiger und Beschlage nehmung der Activmaffe, das erforderliche, nach Bors
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