Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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359
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von Concursen. 21359

schrift des ersten, zweyten und dritten Abschnitts zu ver. fügen; er muß aber zugleich sothane Vorschläge, den in Perfon oder durch bekannte Bevollmächtigte gegenwårs tigen Creditoribus communiciren, und einen möglichst nahen Termin anberaumen, in welchem mit Zuziehung derselben regulirt werden solle: wie es so wohl mit der Administration als mit der Bersilberung der Masse, intes rimistisch, und bis zum anstehenden liquidationstermin, zu halten sey.

§. 257.

In diesem Termin muß dergleichen Interimistikum, von dem Deputato Collegii, nach den Stimmen des mehrern Theils, der erscheinenden Gläubiger regulirt; folchemnach festgesetzt werden: ob z. E. dem Gemeins fchuldner die Continuation der Handlung, mit Aufhes bung der verhängten Obsignation, unter Aufsicht des Curators zu überlassen; oder ob, ben fortdaurenden Be schlag derselben; nur die öffentliche Versteigerung des Baarenlagers auszusetzen; Ob die Auction des Mobilia­ris suspendirt bleiben solle; ob zwar die Abschätzung des Grundstücks zu verfügen; der Subhastation selbst aber Anstand zu geben sey, u. s. w.

§. 258.

Zum Behuf der Regulirung eines solchen blossen Ins terimistici, sind nur die Stimmen der im Termin sich meldenden Gläubiger, nach der Summe der Forderuns gen, so wie solche von ihnen liquidirt werden, ohne bes sondre Rücksicht auf die einer oder der andern zukom mende Priorität, zu berechnen.

§. 259.

Wenn also Creditores sich darüber in Güte nicht vers einigen konnen, so muß das Interimisticum auf den Grund des aufgenommnen Protokolls und der darinn angelegten Berechnung, durch eine Resolution des Col­legii festgefeßt; und es daben bis zum liquidationstermin lediglich belassen werden.

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§. 260.