360 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,
§. 260.
Wenn in diesem Termin sämmtliche Creditores nach der Vorschrift Sect.II.§. 89. fqq. ihre Forderungen an gemeldet haben; folchemnach so wohl der Betrag der Schulden, als die Beschaffenheit der Aktivmaffe, aus dem von dem Gemeinschuldner übergebenen und endlich bestärkten ftatu bonorum, aus dem inzwischen etwa einges kommnen Inventario, aus der Taxe des Grundstücks u. s. w. näher übersehen werden kann; so muß alsdenn der Deputatus Collegii fich mit demjenigen, welcher die Bergleichsvorschläge gemacht hat, und mit dem Curator der Masse zusammen thun; den Vergleichsplan, nach der dermaligen lage der Umstände, einzurichten und zu modificiren bedacht seyn; und solchen in dieser Art sämmt lichen Creditoribus, welche sich ad acta gemeldet haben, vorlegen.
§. 261.
Zur Erklärung derselben, darüber muß ein möglichst naher Termin anberaumt, und in selbigem sämmtliche Gläubiger, Mann für Mann deshalb vernommen; ih nen daben die wahre lage der Sache, und worauf es eigentlich ankomme, gehörig explicirt; die deutliche und bestimmte Deklaration eines jeden von ihnen zum Pros tokoll vermerkt; und daben zur Bewirkung eines voll ständigen gütlichen Uebereinkommens, alle mögliche Mühe angewendet werden.
§. 262.
Wenn nun solchergestalt die Erklärungen sämmtli cher Creditorum abgefordert sind; so ergiebt sich dar aus: entweder
oder
daß sämmtliche Gläubiger die Vergleichsvorschläge annehmen;
daß fie insgesammt solche verwerfen;
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