Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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361
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daß einige Creditores in den Vergleich willigen, andre aber sich darauf nicht einlassen wollen.

§. 263.

Sind fämmtliche Creditores in der Annahme der ges fchehenen Vergleichspropofitionen einig; so muß der De­putatus Collegii, ein umständliches Protokoll darüber aufnehmen; alle Modalitäten und Bedingungen des Ab, kommens; was nach selbigen ein jeder Creditor, von wem, und woher er solches zu erhalten habe; was dage gen mit der in Beschlag genommnen Aktivmasse gesche hen solle, deutlich und bestimmt exprimiren; dies Pros tokoll von sämmtlichen Anwesenden Intereffenten unters schreiben lassen, und solches dem Gericht zur Bestäti gung und weitern Verfügung einreichen.

§. 264.

Das Gericht muß hierauf, indem es den Vergleich bestätigt, auch das gewöhnliche Präklusionsurtel, gegen Die im liquidationstermine nicht erschienene Creditores, der Vorladung gemäß, abfassen und publiciren.

§. 265.

Sind sämtliche Creditores darinn einig, daß die ges fchehenen Bergleichspropofitionen nicht acceptabel; fo muß die Behandlung abgebrochen, und der Concurs im Wege Rechtens fortgeseßt und beendigt werden.

§. 266.

Wenn aber einige Creditores den Vergleich anneh men, andre hingegen solchen verwerfen; fo fommt es auf die Berechnung an, welcher Theil die Pluralität auss mache.

§. 267.

Ben dieser Berechnung müssen folgende Principia zum Grunde gelegt werden:

1) die Pluralitat der cons oder diffentirenden Gläubis ger wird nicht nach der Personenzahl, sondern nach dem Betrage der von ihnen angegebnen, durch unverdächtige

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Urkuns