Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
362
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362 Zweyter Theil, Sechs u. zwanzigster Titel,

Urkunden, oder durch die Agnition des Curators und der übrigen Creditorum so fort liquid gemachten Forderum gen bestimmt;

2) den Capitalien werden rückständige Zinsen nur in so fern bengerechnet, als solche, nach obfgen Vorschrif ten, mit dem Capital gleiche Rechte haben;

3) die Personenzahl entscheidet nur alsdenn, wenn die Summe der Forderungen von beyden Seiten gleich ist;

4) die Berechnung wird für jede der vorhanden Clas sen, in welche die verschiednen Creditores, nach der ge genwärtig liquiden Qualität ihrer Forderungen, der Clas fifikationsordnung gemäß einzutheilen sind, besonders angelegt;

5) die Pluralität der Forderungen in jeder speciellen Classe bestimmt das Botum der ganzen Claffe; g 6) eine Classe kann der andern durch ihren Wider spruch oder Einwilligung nicht präjudiciren.

§. 268.

Mit gehöriger Rücksicht auf diese Grundsätze wird die §. 267. beschriebne Berechnung, von dem Deputato Col legii, mit Zuzlehung des Curators und eines vereydeten Calculatoris, angelegt.

§. 269.

Uus felbiger ergiebt sich, entweder

eder,

oder,

daß in allen Classen die Pluralität für die Anneh mung des Vergleichs;

daß sie durchgehends für deffelben Verwerfung vor handen sey;

daß die Vota der Classen selbst von einander differi ren, und von einigen derselben der Vergleich ange nommen, von andern aber verworfen werde. §. 270. h

Ist die durchgängige Pluralitat in allen Classen für die Annahme des Vergleichs; so muß solcher statt finden,

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