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und fann auf den Widerspruch der Diffentirenden in jeder Classe nicht weiter geachtet werden.
271.
Ist die Pluralität in allen Claffen für die Verwerfung des Vergleichs, so kann die Behandlung nicht statt fins den; der Concurs muß im ordentlichen Wege Rechtens weiter fortgesetzt werden.
§. 272.
Sind die Vota der Claffen von einander verschieden, so kommt es darauf an:
oder,
ob die Behandlungsvorschläge von der Beschaffen heit sind, daß der Vergleich nach selbigen, mit einer oder etlichen Claffen der Gläubiger besonders abge schlossen werden kann, ohne daß es des Beytritts der übrigen dazu bedarf;
ob dergleichen Stückbehandlung, nach Beschaffens heit der Vorschläge, nicht statt finden kann; sons dern der ganze Bergleich entweder angenommen oder verworfen werden muß.
§. 273.
Sind die Propofitiones von der Beschaffenheit, daß ein Stückvergleich mit einigen Claffen, ohne Präjudiz der andern statt finden kann; so muß solcher mit den consens tirenden Classen abgeschlossen werden, ohne sich an den Widerspruch der dissentirenden zu fehren; als welche, wenn sie solchem nicht beytreten wollen, die Sache für sich im Wege Rechtens ungehindert fortseßen können.
Wenn also der Vergleichsvorschlag dahin geht, daß jemand das zur Masse gehörige Grundstück für einen ges wiffen Preiß annehmen will, und dieß Uebernehmungs pretium unter die Gläubiger nach Proportion ihrer For derungen repartirt wird; daß das Mobilkarvermögen ebenfalls für ein Pauschquantum reluirt werden, und des sen Repartition unter die übrigen Creditores gleichmäßig erfolgen solle; so kann, wenn diejenigen Claffen der Cre
dito