Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
364
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364 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

ditorum, auf welche der Werth des Grundstücks, nach der gerichtlichen Tare hinlangt, nach der Mehrheit der Stimmen in jeder Classe darinn einig sind, daß sie den Borschlag wegen des Grundstücks annehmen, und sich mit den offerirten Procenten begnügen wollen, der Vers gleich mit diesen Claffen abgeschlossen werden; ohne daß es auf den Widerspruch der übrigen, die aus dem Gute bezahlt zu werden keine Hoffnung haben, weiter ankommt. Diese tranfigirende Claffen der Creditorum scheiden als denn aus dem Concurs gänzlich aus, und das Gut wird bem Uebernehmer zugeschlagen. In Ansehung der übri gen Classen hingegen, welche den wegen des Mobiliar vermögens gemachten Vorschlag nicht annehmlich finden, wird der Concurs fortgefeßt und im Wege Rechtens beens bigt.

§. 274.

Sind hingegen die Vergleichspropofitiones von der Beschaffenheit, daß sie nicht getrennt werden können; sondern der ganze Vergleich entweder angenommen oder verworfen werden muß; so kann die Behandlung nicht statt finden; wenn auch gleich nur eine Classe von Credi­toribus ihre Einwiligung darinn versagt hätte. Wenn also ben einem in Concurs verfallnen Kaufmann die Pro position dahin gemacht würde, daß jemand die ganze Handlung für ein gewiffes Pauschquantum übernehmen, und davon den Creditoribus auf ihre Forderungen gewisse Procente bezahlen wolle; so wird der Vergleich rückgan gig, wenn auch nur eine Classe von Creditoribus, z. E. nur die Wechselgläubiger, die Annahme der offerirten Procente verweigerten.

§. 275.

Wenn nun nach vorstehenden Grundsäßen die§. 266. beschriebne Berechnung angelegt, und das daraus sich ergebende Resultat: ob und in wie fern der Vergleich statt finde, oder nicht? festgesezt worden; so werden beyde den Creditoribus, in einem des Endes neu anberaumten Ters

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