Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Concurfen.

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mine, von dem Deputato Collegii vorgelegt, und ihre Erklärungen: ob und was sie daben noch zu erinnern has ben, abgefordert.

§. 276.

Dergleichen Erinnerungen, in so fern sie nicht gegen Die formirte Berechnung, sondern nur gegen das vorges dachte Resultat derselben gerichtet sind, können keine Rücks ficht verdienen; weil dieß Resultat auf gefeßlichen Bova fchriften beruhet, und also durch den Widerspruch der Ins tereffenten niemals abgeändert werden kann.

§. 277.7

Sind aber die Erinnerungen der Gläubiger gegen die bey der Berechnung angenommnen Säße gerichtet, so können dabey vier Fälle vorkommen:

1.) Wenn ein solcher Gläubiger behauptet, daß seine Forderung ein höheres Quantum betrage, als ben der Berechnung angenommen worden; oder

2.) daß solche in eine höhere Classe gehöre, als wohin nsie ben der Berechnung locirt worden; oder 3.) daß ein andrer Gläubiger mit einem höhern Quan­to als er würklich zu fordern habe; oder 4.) daß derselbe in einer höhern Classe, als ihm nach der Qualität der Forderung gebühre, angesehe worden.

[ 2005 §. 278.

In allen diesen Fällen muß der Deputirte des Ge sichts alle Mühe anwenden, bergleichen einzle über die Richtigkeit und Priorität ihrer Forderungen unter einans der streitende Gläubiger, mit Zuziehung des Extrahens ten der Behandlung in Güte und durch Partikulairvers gleiche zu vereinigen. Des Extrahenten Sache ist es das ben vorzüglich, Mittel und Wege zur Beruhigung sol cher einzlen contradicirenden Gläubiger vorzuschlagen, und an die Hand zu geben.

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