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gulirte Interemistikum gefeßt worden; in so fern niche etwa Creditores, in der Zwischenzeit, einmüthig oder per majora, in ein oder andrem Stinke etwas abzuáns dern befunden haben.
§. 283.
Wird hiernächst der Bergleich rechtskräftig bestätigt, fo erfolgt die weitere Regulirung der Sache, nach den darinn festgesetzten Bestimmungen. Wird aber der Vers gleich rechtsfräftig verworfen, so muß mit Bersilberung und Distribution der Aktivmasse, nach den Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts, unverzüglich weiter verfahren werden.
Sechster Abschnitt.
Vom Verfahren in Concurssachen bey Unter
gerichten.
§. 284.
Ben Untergerichten der ersten Classe finden die in den vorigen Abschnitten enthaltne Vorschriften, wegen Ins struktion der Concursprozesse, und Constituirung der Af tivmasse, durchgehends Anwendung. §. 285.
Auch ben Untergerichten der zweyten Classe muffett diese Vorschriften beobachtet werden, so bald die Aktive masse, nach einem ungefehren Ueberschlag, die Summe von zwen hundert Thalern übersteiget; nur daß dabey der Richter, wie durchgehends, die Obliegenheiten der Af sistenzråthe mit wahrnehmen muß. Es wird also zwar ein ordentlicher Curator bestellt; wozu allenfalls, in Ers mangelung andrer tauglichen Personen, der Aktuarius, oder ein verständiger Wirthschaftsbeamter, oder Ges richtsschreiber genommen werden kann; und zu dessen Obliegenheit, auffer den nöthigen Besorgungen wegen der Aktivmasse, es auch gehöret, aus den vorgefundnen Büchern, Rechnungen und Scripturen des Gemeins
schuld