Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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368
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368 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel

schuldners, und aus den von ihm selbst, wenn er noch am leben und gegenwärtig ist, einzuziehenden Auskünf ten, die nöthigen Nachrichten, wegen der an die Masse liquidirten Paßivforderungen zu sammeln, und dem Richter zu fuppeditiren. Der Richter aber muß nach die fen Datis, und nach den von Creditoribus bengebrachten Dokumenten, die Richtigkeit sothaner Forderungen ex officio prúfen; wenn mehrere auswärtige Creditores ben der Sache intereßiren; sich dazu die Aßistenz eines Rechts verständigen, aus einem andern am Orte oder in der be befindlichen Untergerichte, nach der Vorschrift Part. II. Tit. I.§. 48. zu verschaffen bedacht seyn; den Punkt der Priorität unter den Gläubigern aber gleichergestalt ex of ficio wahrnehmen.

§. 286. ved 印象 Wenn ein Bürger einer fleinen Stadt, oder ein Dorfseingeseßner, welche fein auswärtiges Verkehr bes trieben haben, dergestalt in Verfall ihres Vermögens ge rathen, daß sie ihren Gläubigern Satisfaktion zu leisten nicht im Stande, und die in den Gefeßen vorgeschrieb nen Mittel zu ihrer Conservation fruchtlos find; so muß dergleichen Schuldenwesen, in so fern die Aktivmasse nicht über zwey hundert Thaler beträgt, zu Ersparung der Kosten folgendermassen eingeleitet werden.

§. 287.

Der Richter muß in solchen Fällen den Concurs ex officio gehörig erdfnen; hiernächst aber für allen Dingen zum ordnungsmäßigen Berkauf des Fundi die erforderlis chen Anstalten gleichfalls ex officio treffen; und in den des Endes zu erlassenden Subhastationspatenten zugleich die etwanigen unbekannten Gläubiger des Gemeinschuld ners mit vorladen.

§. 288.

Zu gleicher Zeit, daß solches geschieht, muß er ben Gemeinschuldner zur richtigen, allenfalls endlichen An gabe seiner Schulden anhalten; auch aus den Grundbü

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