Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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369
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chern, Cammeren Wirthschafts- und Gemeinrechnungen Die Rückstände an dffentlichen Abgaben, oder Grundherrs schaftlichen Zinsen und andrer Prástationen; ingleichen die auf dem Fundo eingetragnen Posten, zu eruiren be müht seyn.

§. 290.

Diese bekannten Creditores muß der Richter alsdenn zur Liquidation und Justifikation ihrer Forderungen; wie auch zur weitern Regulirung der Sache, durch besondre Verordnungen vorladen; und den Termin dazu derges stalt reguliren, daß er mit dem Termin zu dem Verkaufe des Grundstücks zusammen treffe.

§. 291.

In der Zwischenzeit; und bis zum wirklichen Vers kauf, muß der Regel nach, der Gemeinschuldner im Be fizz des Fundi, gegen Abführung der currenten offentlis chen und gemeinen lasten davon verbleiben. Ist er aber verstorben oder abwesend; oder sind sonst besondre Ums stände vorhanden, welche es bedenklich machen, ihm die fernere Administration des Fundi zu überlassen; so muß Der Policeymagistrat, oder die Grundherrschaft ex officio dafür sorgen, daß solcher, ohne Veranlassung einer förmlichen Sequestration, und ohne den Gläubigern das durch neue Kosten zu verursachen, bewirthschafter; in ftatu quo erhalten; und wenigstens die currenten Onera, so viel als möglich, davon abgeführt werden.

§. 292.

An Mobiliarvermögen pflegt ben dergleichen Debito­ribus, auffer dem was zum Inventario und Wirthschaftss geråthe des Fundi, und zur nothdürftigen Bekleidung des Gemeinschuldhers und seiner Familie gehört, selten etwas vorräthig zu seyn. Inzwischen muß doch der Sichs ter, ben der oben§. 289. vorgeschriebnen Bernehmung des Debitoris, ihn zugleich anhalten, auch dieses sein Mobiliarvermögen, und etwanigen Activa richtig anzus geben; wenn unter ersterem etwas, so weder zum Fundo Corp, Jur. Fr. I. Buch II. Th.

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