Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
370
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370 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

noch zur nochdürftigen Bekleidung des Schuldners und der Seinigen gehört, befindlich ist, für dessen gerichtli the Versteigerung Sorge tragen; und die ausstehenden Schulden baldmöglichst einzuziehn, sich ex officio ange legen seyn lassen.

§. 293.

Ist der Gemeinschuldner verstorben oder abwesend; so müssen seine zurückgebliebne Frau, erwachsne Kinder, und im Hause befindliches Gesinde, über alles vorstehen de von dem Richter vernommen werden.

§. 294.

Wenn nun der zum Verkauf des Fundi nach§. 288. auberaumte Termin, zu welchem auch die Creditores vors geladen werden, eintritt; so muß der Richter für allen Dingen, in Gegenwart der erscheinenden Gläubiger, und mit Zuziehung derselben, das Verkaufsgeschäfte zu re guliren bemüht seyn.

§. 295.

Nach deffen Erfolg müssen die Creditores mit ihren Forderungen vernommen, und solche nach der Anweisung des§. 286. ex officio möglichst ins licht gesetzt werden. §. 296.

Alsdenn muß der Richter denselben einen richtigen Ausweiß der Aktivmasse vorlegen; welche hauptsächlich durch die Kaufgelder des Fundi, und hiernächst durch die in der Zwischenzeit etwa eingegangne Revenien, bens getriebne Activa, und aus dem Verkaufe der überflüßis gen Effekten gelößte Gelder constituirt wird; einen Plan entwerfen, wie diese Aktivmasse unter die Creditores, nach der Ordnung der Priorität zu vertheilen seyn möch te; diesen Plan den Gläubigern vorlegen, und wo es nd thig, solchen erläutern; hiernächst aber diese Creditores, zum gütlichen Einverständniß über die Vertheilung der Masse, möglichst zu disponiven suchen.

§. 297.

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