Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
371
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von Concurfen. 374

§. 297.

Kommt der Bergleich in dieser Art zu Stande, o wird bloß Præcluforia gegen die auffengebliebnen Credi­tores publicirt; übrigens aber mit Bertheilung der Masse, nach Maaßgabe des Abkommens, verfahren.

§. 298.

Ist die Bemühung des Richters fruchtlos, so muß berselbe ein Urtel abfaffen; auf Präklusion der auffenge, bliebnen Gläubiger erkennen; das nöthige über die Rich tigkeit, den Betrag, und die Priorität einer jeden anges meldeten Forderung festsetzen; zugleich aber bestimmen: welche Creditores nach dieser Ordnung bey der vorhand nen Masse zur Perception gelangen; wie viel jeder ders selben zu den Communkosten beyzutragen habe; wie viel er nach deren Abzug noch erhalte; und auf welchen Theil der Masse er damit anzuweisen fen.

§. 299.

Wird dieß Erkenntniß rechtskräftig oder in den weis tern Instanzen confirmirt, so geschieht nach Anweisung desselben die wurkliche Vertheilung; und der Concurs wird solchergestalt beendigt, ohne daß es der Bestellung eines eignen Curatoris bonorum, oder Sequesters, bes sondrer Ediktalcitationen, als welche in den Subhass tationspatenten mit enthalten sind, oder eines von der Claffificatoria verschiedenen Distributionsurtels,( da die Claßificirung und Distribution uno actu regulirt werden) bedurft hat.

Siebenter Abschnitt.

Von dem Verfahren in Concursfachen, wenn der Gemeinschuldner unter andern Gerichten inn oder ausserhalb Landes Vermögen besißt.

§. 300.

Wenn ein Gemeinschuldner unter mehrern Gerichten, innerhalb der königlichen lande, Bermögen besitzt; so ist

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