Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
372
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372 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

bereits oben§. 19. feqq. verordnet, daß der Concurs über ihn, da, wo er seinen ordentlichen persönlichen Ges richtsstand hat, eröfnet werden müsse; und daß diesem Gerichte die Direktion des ganzen Concurses, so wohl in Ansehung der unter seiner eignen, als der unter ans brer Jurisdiktion befindlichen Maffe, zukommen bjon §. 301. and sum of

1idud Diesem zu folge müssen auch diejenigen Creditores, welche an ein unter andrer Gerichtsbarkeit gelegnes Ims mobile Forderungen haben, folche dennoch bey dem Rich ter des Concurses liquidiren; sich daselbst claßificiren las fen; und ihre Zahlungsanweisung von selbigem ers

warten.

0. 302.

Dergleichen andres Gericht kann sich also auch nicht entbrechen, den Requisitionen des Judicii Concurfus, welche die Constituirung der Aktiv oder Paßirmasse zur Absicht haben, nachzukommen; die ihm zugefertigten Berordnungen, an die unter seiner Jurisdiktion befind lichen Gläubiger zu insinuiren; die etwanigen bewegli chen Sachen entweder, je nachdem solches der Antrag des Curators mit sich bringt, selbst zu veräußern, oder zur Auktion an den Richter des Concurses zu verabfol gen; die ausstehenden Aktivcapitalfen einzuziehn; und die auf eine oder die andre Art eingekommnen Gelder, ber Requisition gemäß, an den Concursrichter unmittel bar ad Depofitum abzuliefern.bul C.

an§. 303-1

Nur allein wenn der Gemeinschuldner unter einem andern Gericht unbewegliche Güter befißt, müssen nicht nur alle und jede, dergleichen Immobile betreffende Ver. fügungen überhaupt, zwar von dem Richter des Cons eurses beschlossen, und abgefaßt, wegen deren Vollstres cfung aber der Richter, unter welchem die Sache gele gen ist, requirirt werden; sondern es sind auch wegen

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