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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Concurfen.

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der Administration und Beraufferung eines solchen Grunds stücks nachstehende Modalitäten zu beobachten.

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Roar aliu, tum,§. 304. Wenn das unbewegliche Grundstück ein solches ist, wovon der Krieges und Domainen Cammer, oder der Landschaft oder Creditdirection, die Administration ge bühret; so muß das erforderliche wegen deren Verfüs gung, an dieß kompetente Collegium, von dem Richter des Concurses unmittelbar erlaffen werdes Der Rich ter, unter welchem die Sache gelegen ist, hat also in diesem Falle mit der Administration gar nichts zu thun; fondern das dieselbe dirigirende Collegium, liefert die Revenuen unmittelbar an den Richter des Concurses ab; und correspondirt mit ihm allein, über die daben etwa vorkommenden, einer Rückfrage mit den Creditoribus bedürfenden Gegenstände.

§. 305.

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Ist hingegen das Immobile nicht von dieser Qualität sondern maß eine gerichtliche Sequestration desselben statt finden; so gehört deren Einrichtung und Direktion für den Richter, unter welchem die Sache gelegen ist. Richter des Concurses muß also demselben von dem ent standnen Concurs Nachricht geben; und ihm zugleich das Subjektum, welches etwa von dem Curator, oder den Gläubigern zum Sequester vorgeschlagen worden, befannt machen.

§. 306.

Der Judex rei fitae, muß jedoch nicht nur die eins gehenden Revenuen, ohne sich einer Disposition oder Vers theilung derselben anzumaaßen, an den Richter des Con curses abliefern; sondern auch in allen bedenklichen Fals Ten, die bey dieser Administration sich ereignen, demsels ben Nachricht ertheilen: damit er deshalb mit dem Cu rator und den Creditoribus Rücksprache halten, und dem Richter der Sache die Beschlüsse derselben, zur weitern Verfügung, fommuniciren könne.

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