374 Zweyter Theil. Sechs u.zwanzigsterTitel,
§. 307.
Ferner gebühret die Subhastation aller unbeweglichen Güter ohne Unterschied dem Gericht, unter welchem sie gelegen sind. Doch muß derselbe ein Proklama mit einer Abschrift der Tare dem Richter des Concurses zur Affie rion zusenden; auch hiernächst demselben das Licitationss protokoll, zur Vernehmung des Curators und der Glâus biger, über deffen Inhalt, remittiren; und bey Abfas fung des Adjudikationsbescheides, auf deren ihm notifi cirtes Conclufum die erforderliche Rücksicht nehmen.
§. 308.
Die Einziehung der Kaufgelder von dem subhastirten Immobili, gebühret dem Richter der Sache; doch muß er sich darüber keiner Disposition und Vertheilung ans maaßen, sondern die Assignation von dem Richter des Concurses, welche in der von selbigem abzufassenden Distributoria geschieht, abwarten.
§. 309.
Ist das unter andrer Jurisdiction gelegne Immobile, nur ein Pertinenzstück, des unter dem Richter des Cons curses gelegnen Hauptguts; so gebühret diesem, der Res gel nach, auch die Subhastation desselben mit dem Haupts gute zugleich; und der Richter der Sache, wird bloß um die Aufnehmung der Tare, davon requirirt.
§. 310.
Wenn jedoch ein solches Pertinenzstück, mit dem Hauptgute nicht nothwendig verbunden wäre, sondern davon füglich getrennt werden könnte; und die Creditores einen besondern Verkauf desselben ausdrücklich vers langten; so gebührt solcher dem Richter, unter welchem dieß Pertinenzstück gelegen ist; und es wird dabey nach der Vorschrift des§. 307. verfahren.
§. 311.
Wenn jemand, welcher zwar sein gewöhnliches Do micilium ausserhalb landes hat, der aber in hiesigen lans ben bewegliche oder unbewegliche Güter besißt, dergestalt
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