Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
375
Einzelbild herunterladen

n

h

m

1

t

3

von Concurfen.

375

in Verfall seines Vermögens geråth, daß bey seinem aus. wärtigen persönlichen Gerichtsstande, Concurs über ihn erdfnet wird, so muß das dießeitige Judicium, unter wels chem dieß einländische Vermögen und in Specie das dazu gehörige Grundstück gelegen ist, so bald entweder die eine ländischen Creditores, oder auch auswärtige, die bey dem dortigen Concurs leer ausgegangen sind, darauf antras gen, über dasselbe gleichergestalt Concurs erdfnen; einen Curator bestellen; die einheimischen Creditores citiren; die hiesige Masse in Beschlag nehmen; und wegen Ver silberung derselben, so wie wegen ihrer Distribution das erforderliche nach den vorstehenden Abschnitten vers fügen.

§. 312.

Der von dem hiesigen Gericht bestellte Curator muß Daben die Rechte der hiesigen Masse überall gehörig wahrs nehmen; sich mit dem auswärtigen Curator in Corres spondenz sezen; und von ihm insonderheit die nöthigen. Nachrichten zur Erörterung der Ansprüche, welche von Creditoribus ben dem hiesigen Concurs formirt werden, einziehn.

§. 313.

Ben diesem Concurs müssen jedoch keine andre als einländische Gläubiger zur liquidation gelassen, flaßifis cirt, und befriedigt werden.

Einländische Ceffionarii auswärtiger Creditorum, deren Cession später als die Erdfnung des auswärtigen Concurses erfolgt ist, werden also nicht admittirt; und wenn auch, nach dem angegebnen Dato, die Cession früher geschehen wäre so muß dennoch der Richter, ben der Instruktion und Erörterung solcher Posten, besons ders Acht geben: ob auch daben etwa eine Simulation und Zurückdatirnng, zum Grunde liege.

§. 214.

Unswärtige Creditores, fönnen also ben diesem Spes cialconcurs, nur in so fern zugelassen werden, als ihre

Xa 4

For