Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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376 3wenter Th. Sechs u. zwanzigster Tit..

Forderungen auf ein dießeitiges Grundstück intabulirt find; oder wenn sie auf dergleichen Grundstück ein nicht eingetragnes Realrecht haben, und nachweisen können, daß sie bey der auswärtigen Maffe, wegen Unzufang lichkeit derselben, baar ausgegangen sind.

§. 315­

Wenn nach Befriedigung der einheimischen, und der in vorstehenden Paragraphen bemerkten fremden Credi­torum, annoch etwas von der hiesigen Masse übrig bleibt; so muß solches dem Richter des auswärtigen Concurses verabfolgt werden.

An eben denselben sind die einheimischen Creditores zu verweisen, welche aus der hiesigen Masse ganz oder zum Theil nicht befriedigt werden können.

9. 316.

Obige Vorschriften finden statt, in so fern nicht etwa zwischen den hiesigen und auswärtigen Staaten, beson bre Vorträge und Observanzen über diesen Gegenstand subsistiren. Sind dergleichen vorhanden, so müssen die hiesigen Gerichte sich nach dem Innhalt derselben mit der genauesten Sorgfalt achten.

§. 317.

Es muß daher, wenn ein solcher Fall sich ereignet, der Biesige Richter, unter denen Jurisdiktion einiges Vermögen des auswärtigen Gemeinschuldners befindlich ist, für allen Dingen in feinem Archiv Nachsuchung anstellen: ob ders gleichen Verträge mit dem fremden Staate wirklich eris stiren; ob zwischen ihm, und einem zu diesem Staate gehörigen Gerichte bereits Fälle dieser oder ähnlicher Art vorgekommen sind; und wie damals in der Sache vers fahren worden. Findet sich dabey irgend einiges Bes denken, so muß das einländische Judicium, wenn folches ein Untergericht wäre, an das ihm unmittelbar vorges feßte Obergericht; dieses aber in jedem Falle, an das Ministerinm davon umständlich berichten, und weitere Vorbescheidung abwarten.

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