Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
378
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378 Zweyter Theil. Sieben u.zwanzigster Titel,

§. 3.

Auf die Erdfnnng eines solchen liquidationsprozesses Tonnen provociren:

1) der Gemeinschuldner selbst;

2) der Käufer des Grundstücks;

3) Jeder Creditor, welcher sich daran halten will, und dem seine Bezahlung daraus, unter dem Vors wand, daß ihm andre Creditores vorgehen müßten, versagt wird.

§. 4.

Dergleichen Provokation, muß bey dem Richter, un ter welchem das Grundstück gelegen ist, angebracht wer den; welchem auch die fernere Direktion der Sache ges bühret.

§. 5.

Die Eröfnung des Liquidationsprozesses, welche auf den Tag, wo die Erlassung der Ediktalcitation dekretirt worden, festzusehen ist, bewürft nur einen Beschlag auf das Grundstück, oder dessen Kaufgeld; Krafft dessen, weder der Schuldner eigenmächtig darüber disponiren, noch ein Gläubiger zum Nachtheil der übrigen, bis zum Austrag der Sache, ein mehreres oder besseres Recht, daran erlangen kann, als er vorhin schon gehabt hat.

§. 6.

Es hat also derfelbe auf das übrige Vermögen des Schuldners, und auf die ihm darüber zustehende Dispos fition, keinen Einfluß; auch wird ihm dadurch die Ad, ministration und Bewirtschaftung des Grundstücks nicht entzogen; sondern wenn Creditores auf dergleichen Ents ziehung, im Wege der Exekution oder sonst anzutragen, fich berechtigt halten, so müssen sie das Erforderliche deshalb besonders nachsuchen.

§. 7:

Dagegen wird aber auch durch den liquidationspro­zeß, der auf der Zinsen nicht unterbrochen; sondern

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