Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
379
Einzelbild herunterladen

Avon Liquidationsprozessen.

379

der Gemeinschuldner, ist, solche auch während dem Pro zeffe zu bezahlen verbunden.

§. 8.

Ben einem liquidationsprozesse, ist nur die Convos fation der Realpråtendenten, worunter auch diejenigen zu verstehen sind, welche sich einer Servitut oder andern dergleichen dinglichen Rechts, auf den Fundum anmaas fen, erforderlich. Personalgläubiger, welche sich daben melden, müssen, der Regel nach, an die Person des Ges meinschuldners und sein übriges Vermögen, folglich auch an feinen ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, wenn solcher ein andrer, als das forum rei fitae ist, verwies fen werden.

§. 9.

Es steht jedoch dergleichen Personalgläubigern fren, wenn nach Abfindung der Realpråtendenten, von den Kaufgeldern des Gutes, noch etwas übrig bleibt, sol, ches, in so fern sonst ihre Ansprüche darnach qualificirt sind, mit Arrest zu belegen, und diesen Arrest gegen den Schuldner in seinem ordentlichen Foro gehörig zu justi ficiren.

§. 10.

Wenn auch mehrere dergleichen Personalgläubiger, sich bey dem liquidationsprozesse gemeldet hätten, und der Ueberrest des Werths oder Kaufgeldes zu ihrer aller vollständigen Befriedigung nicht hinreichend wåre; so soll, um die unnüße Vervielfältigung der Prioritätsvet. fahren, zu vermeiden, der Richter des liquidationspre jesses, auch diese Gläubiger mit ihren Forderungen gegen den Gemeinschuldner hdren; und die Ordnung, worinn sie, nach der Qualität dieser Forderungen, aus den Kaufgeldern des Grundstücks befriedigt werden sols len, festseßen.

§. 11.

Was nun die Convocation der Gläubiger betrifft, so müssen zuforderst alle diejenigen, welche mit einem Real. anspruch,