Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
380
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380 Zweyter Theil. Sieben u. zwanzigster Titel,

anspruch, er habe Nahmen wie er wolle, auf das Grunds stuck, nach Maaßgabe des darüber zu den Akten gebrach ten Hypothekenscheins eingetragen find; ingleichen diejes nigen, welche sich mit einer nicht eingetragnen Realfor derung bey dem Richter schon gemeldet haben; auch wenn von einem Städtischen oder Rustikalgrundstücke die Rede ist, die Cammeren, Serviss und Feuersocietátscaffe des Orts, ingleichen die Grundobrigkeit durch besondre Vers ordnungen vorgeladen werden. Dengan aiT m

§. 12.

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Dergleichen besondrer Vorladung bedarf es jedoch nicht in Ansehung derjenigen Reafgläubiger, welche nach Maaßgabe Tit. anteced.. 74 auch ben einem entstande nen Concurs nicht besonders citirt werden dürfen; son dern es ist ihnen bloß von dem anstehenden Termine, wie in Concurfen, Rachricht zu ertheilen.

aid prussdrolás §. 13. num

Ausserdem müssen auch alle etwanige unbekannte Gläubiger, welche an das Grundstück irgend einen Reals anspruch zu haben vermeinen, öffentlich und edictaliter vorgeladen werden.

Was den Inhalt dieser Vorladung betrifft, so wird

1) der Name des Grundstücks, in welcher Provinz, Creyß oder Distrikt solches gelegen, ingleichen der Name des Besizers oder Verkäufers, ausgedrückt;

2) ein Termin für dem ebenfalls zu benennenden De­putato Collegii anberaumt, in welchem sämmtliche Real pratendenten ihre Ansprüche an den Fundum gebührend anmelden, und deren Richtigkeit nachweisen sollen;

3) denenselben die Erscheinung in Person oder durch Bevollmächtigte, auf die Tit. anteced.§. 71. n. 4. bes schriebne Art anbefohlen;

4) die

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