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von Liquidationsprozessen.
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4) die Warnung beygefügt: daß die auffenbleibenden Realgläubiger mit ihren Ansprüchen an das Grundstück pråkludirt, und ihnen damit ein ewiges Stillschweigen, fowohl gegen den Käufer desselben, als gegen die Glaus biger, unter welche das Kaufgeld vertheilt würde, auf erlegt werden solle.tie do obm $ 15
Was die Bestimmung des Termins und die Bekannta machung der Edictalcitation betrifft, so sind daben die Vorschriften Tit, anteced.§. 79. fqq. zu beobachten.
§. 16.
In der Zwischenzeit und bis zum Termine müssen nicht nur die bereits angestellten Realprozesse fortgesett werden; sondern der Richter muß auch die neu einkoms menden Realflagen annehmen, und darauf verfügen. Das Erkenntniß darüber bleibt jedoch, wenn von einer Geldforderung die Rede ist, bis nach abgehaltnem liqui dationstermine suspendirt; auch muß, wenn bis zu selbis gem die Instruktion einer solchen speciellen Klage noch nicht abgeschlossen wäre, die Fortseßung und Beendi gung derfelben, zu diesem Termine mit gezogen werden.
§. 17.
Realprozesse, welche keine baare Geldforderung zum Gegenstand haben, gehören nicht zu dem liquidations. verfahren, und sind vielmehr besonders fortzusehen, und zu entscheiden. In Ansehung solcher, so wie derjenigen Prozesse, welche nach den Gesetzen zu einem Foro fpeciali caufæ verwiesen sind, finden also die Vorschriften Des Tit. anteced.§. 21. Anwendung.
§. 18.
Auffer den Gläubigern ist der Liquidationstermin auch dem Käufer des Grundstücks, wenn solches schon vera duffert wäre, bekannt zu machen; damit er in selbigem erscheinen, und sein etwaniges Intresse dabey wahrneh men fonne.
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