Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
382
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382 Zweyter Theil. Sieben u.zwanzigster Titel,

§. 19.

Im Termine selst muß zufördert die richtige Beob achtung der Vorschriften wegen Citation der Gläubiger, nach der Tit. anteced.§. 87. gegebnen Anweisung docirt, und sodenn müssen die erschienenen Creditores, von dem Deputato Collegii, mit der Anmeldung ihrer Ansprüche, nach§. 89. ibid. zum Protokoll vernommen werden. §. 20.

Wegen des fernern Verfahrens ist ein Unterschied zu machen:

oder,

ob die angemeldeten Forderungen der Gläubiger nur so viel betragen, daß der Werth und das Kaufgeld des Grundstücks zu deren vollständigen Befriedigung offenbar hinreichend ist;

ob dasselbe dazu nicht hinreicht, oder doch die Suf ficienz zweifelhaft ist.

§. 21.

Ist die Sufficienz des Grundstücks und dessen Kauf geldes zur Befriedigung sämmtlicher in dem Connota tionsprotokoll angemeldeten Forderungen offenbar hintei chend; so darf nur der Gemeinschuldner allein vernom men werden: in wie fern er diese Forderungen für richtig erkenne, oder nähere rechtliche Erörterung derselben vers Tange.

§. 22.

In Ansehung derjenigen Gläubiger, welche der Ge meinschuldner pure agnoscirt, wird dieses Erkenntniß zum Protokoll vermerkt. Bey denjenigen, wider deren Ansprüche von ihm Einwendungen gemacht worden, wird Das weitere Verfahren, nach den Borschriften des ordent fichen oder fummarischen Prozesses, in besondern Proto Follen ordnungsmäßig zum Definitiverkenntniß instruirt. §. 23.

Ohne jedoch den Abschluß dieser Separatinstruktionen abzuwarten, wird gleich nach abgeschloßinem Connota

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