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von Liquidationsprozessen.
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tionsprotokoll das Präklusions, und Prioritätsurtel ab,
gefaßt.
§. 24.
In diesem wird zuforderst auf die Präffusion der auf fengebliebnen Realgläubiger, der ergangnen Comminas tion gemäß, erkannt. Die Würkung dieser Präklusion ist, daß ein dadurch ausgeschloßner Gläubiger sich weder an den Fundum, noch an die Person des Käufers, wels cher die Kaufgelder an den vorigen Besitzer, oder dessen Creditores bezahlt hat, noch an diese Creditores selbst, welche davon befriedigt worden sind, zu halten berechtigt ist. An den Schuldner selbst, dessen Person und übris ges Vermögen wird er dadurch seiner Ansprüche nicht verlustig.
$. 25.
Nach erfolgter Präklusion der Auffengebliebnen wers den fodenn die Gläubiger, welche sich gemeldet haben, nach der Ordnung der Priorität, so wie solche der Hypos thekenschein oder die angezeigte Qualität ihrer Forderung bestimmen, hintereinander aufgeführt.
§. 26.
Creditores, welche der Gemeinschuldner für bekannt angenommen hat, werden auf den Grund dieser Agnition pure angefeßt. Solchen Gläubigern hingegen, wider die er Einwendungen gemacht hat, wird bloß ihre Stelle nach der Ordnung der Priorität vorbehalten; und ob, auch wie viel sie an diesem Ort, aus der Maffe zu emis pfangen haben, deßhalb wird auf den Erfolg der nach) §. 22. eingeleiteten Separatinstruktionen Bezug ges
nommen.
§. 27.
Gegen dergleichen Urrel, welches auf die Tit. anteced. §. 125. beschriebne Art publicirt wird, ist eigentlich nur das Part. I. Tit. XIV. Sect. III. verordnete Rechtsmittel zuläßig.
116
§. 28.