Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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3843wenterTheil. Sieben u.zwanzigster Titel,

§. 28.

Wenn jedoch durch den Gebrauch desselben ein neuer Creditor auf Theilnehmung an der Kaufgelder Masse An spruch macht; und diese dadurch zur vollständigen Befries digung fämmtlicher übrigen in dem Urtel angefeßten Gläubiger unzureichend werden könnte; so muß das Ge richt denjenigen Creditoribus, gegen welche dieser neue Liquidant vorzügliche oder doch mit ihnen gleiche Rechte prátendirt, davon ex officio Nachricht geben; damit dies selben ihrem etwanigen durch diesen neuen Zutritt erst entstehenden Interesse, wegen der ihren Forderungen in dem Urtel angewiesenen Stelle, durch Nachbringung einer Appellation dagegen, annoch gehörig prospiciren Fönnen.

§. 29.

Auffer diefem speciellen Falle hingegen wird durch das Präffusions und Prioritätsurtel der liquidationsprozeß geendigt. Die darinn pure angefeßten Creditores fon nen nunmehr ihre Befriedigung aus den Kaufgeldern so fort, oder nach Verlauf der stipulirten Auffündigungs, frift, welche, wenn sie nicht früher erfolgt wäre, vom Tage der geschehenen Insinuation der Vorladung, oder ben unbekannt gewesenen, von dem Tage, wo die Cita tion den Intelligenzblättern zum ersten male inferirt wor den, zu rechnen ist, fordern; ohne daß ihren Mitgläubi gern ferner einiges Widerspruchsrecht dagegen zusteht. Und ein gleiches findet in Ansehung der Uebrigen statt, so bald ihre Forderungen ben den nach§. 22. eingeleiteten Specialinstruktionen liquid geworden sind.

§. 30.

Die Kosten eines solchen liquidationsprozesses muß der Gemeinschuldner allein tragen, und solche auch den Gläubigern, in so fern er gegen deren Ansprüche keine ers Bebliche Einwendungen gehabt hat, vergüten.

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§. 31.