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Altstadt und Neustadt Brandenburg wurden von streitenden Parteien und Gemeinden um Gutachten und Urteile angegangen, die sich in der Mark und über ihre Grenzen hinaus einer wohlverdienten Achtung erfreuten.
Dieser Gerichtshof wurde in der Zoachimika von 1527 zwar bestätigt, aber mit Ausdrücken, die erkennen lassen, daß der Kurfürst ihn am liebsten ganz beseitigt hätte?) Gr soll nach Kaiserrecht richten, und gegen seine Urteile soll, wo es gestattet, Appellation an das Kammergericht zulässig sein. Diese Appellation bildete aber den Hauptteil der zwischen dem Kurfürsten und den Ständen schwebenden Streitpunkte. Schon 1527 galt das Aammergericht als ein landesherrliches Gericht, was es mehr praktisch als theoretisch auch unzweifelhaft war. Mit Zulassung der Appellation im unbeschränkten Maße, wie sie der Entwurf von 1516 beabsichtigt hatte, wäre der
Abb. 24/25. Siegel des Schöppenstuhls.
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Sieg der landesherrlichen Gerichtsbarkeit ohne weiteres entschieden gewesen. Dem widersprachen aber in erster Linie die Privilegien der meisten märkischen Städte, die gegen die Urteile ihrer Stadtgerichte kein weiteres Rechtsmittel zuließen. So beschränkte denn die Zoachimika die Appellation gegen die Urteile des Brandenburger Schöffenstuhls auf solche Fälle, in denen sie zulässig, erweiterte mithin in dieser Beziehung die Zuständigkeit des Aammergerichts nicht?) Ulan kann daher mit einer
st Selbstredend nur insoweit, als er als Bberhof in der Mark fungierte; an sich hätte der Schöppenstuhl der Alt- und Neustadt Brandenburg weiter bestehen können, auch wenn nicht mehr „viel andere Flecken und Städte" ihr Recht dort suchten und empfingen.
st Höchst bezeichnend ist es, daß im Entwürfe der Aammergerichts-Drdnung von lS lS der von den Appellationen handelnde Abschnitt herausgenommen ist, so daß ihn auch Mylius nicht mit abdruckt. In einem erhaltenen Reste eines Gutachtens (von >Sl?) bemerkt der Bischof von Brandenburg, daß die Appellation, wie sie der erste Entwurf enthalte, jetzt stillschweigend übergangen und nur die Supplikation (Beschwerde im Aufsichtswege) zugelassen sei. (Aammergericht l, S- 4 bO.)