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Rechtes die Stellung der adeligen Gerichtsherren noch gesteigert wurde, aber diese Gefahr wurde doch dadurch vermieden, daß der König in der schärfsten Weise seine Iustizhoheit wahrte und mehrte, namentlich auf dem Gebiete des Strafrechts. Trotz der furchtbar strengen Strafen, die noch an das Mittelalter erinnerten, trotz verschie-
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Abb. 3S. Schloßdiebe Stunck und Stieff.
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