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berief er nach der ungnädigen Entlassung des Großkanzlers v. Fürst*) an die Spitze der preußischen Justiz im Dezember (77ß, und das von ihm alsbald unternommene Werk, die Gerichtsverfassung und das Verfahren neu zu ordnen und an Stelle des subsidiären Rechtes ein „Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten" zu schaffen, haben für die Mark mannigfache Folgen herbeigeführt. Vom Aammer- gericht ward ein Gber-Appella-
Aufstellung
tionssenat ausgeschieden, der jetzt höhere Instanz wurde, wenn das Aammergericht, oder — wie man damals sagte — der Instruktionssenat des Aammergerichts, oder die neumärkische Regierung entschieden hatten. Als letzte Instanz in den größten Sachen ward das Gber-Tribunal auch für die Gerichte der Mark eingeführt. Vergebens wies v. Rebeur, der Präsident des neuen Gber-Appellations- senates und alte Gegner Lärmers darauf hin, daß das Aammerge- richt verfassungsmäßig das höchste Gericht der Mark sei und drohte mit dem Widerspruche der Stände, die ja das Geld dazu hergegeben und an der Verfassung desselben interessiert seien. Rebeur ward bei- seit geschoben, und seit 1,780 war es deutlich erkennbar, daß die Mark auch in bezug aus ihre Gerichtsverfassung nur noch einen Teil des größeren Ganzen, des Königreichs Preußen, bildete. Die Regelung der märkischen Untergerichte scheiterte damals, aber die Stände der Mark wurden jetzt wieder einmal zur Mitarbeit an einem um-
zwölf falscher Behauptungen
die das Büchelchen betitelt:
„Ueber den ungenannten Tadler „der neuen Prozeßordnung:
enthalt.
Meinen Mitbürgern zugeeignet.
Vs! vlventes scUiuc Ham lonßL vdlivi'a potant.
VlkLll.. L.ibr. Vl. Lueiä.v. 715.
Leipzig
In der Buchhandlung der Gelehrten.
1786 .
Abb. Titelblatt der Enumeration von v. Rebeur.
h Zum Ausbrnch kam der Groll Friedrichs bei Gelegenheit des Müller Arnoldschen Prozesses, der im wesentlichen die Frage betraf, ob ein Privileg zur Anlegung von Teichen derart genutzt werden könne, daß einem unterliegenden Müller dadurch die zum Betriebe seiner Wassermühle nötige Wasser entzogen würde. Da das Nutzungsrecht des Müllers ebenfalls auf einem Privilege (Aonzession) ruhte, hatte in solchem Falle das jüngere Recht, hier das des Müllers, dem älteren zu weichen, (vgl. Vickel, „Beiträge zum preußischen Recht. Heft. Friedrich der Große und die Prozesse des Müllers Arnold." (Marburg zsst )