coäe civil unter Aufhebung des Landrechts und der Provinzialgesetze eingeführt, auch das Lehnswesen mit Einschluß der Abdeckereiprivilegien beseitigt und damit eine solche Fülle des Abgelebten, daß diese Handlungsweise der neuen Regierung mannigfache Sympathien bei den Besten der Altmark fand?)
Unerheblich war es, daß die Rurmark damals den verbliebenen Rest des ebenfalls abgetretenen Herzogtums Magdeburg (die beiden cherichower Rreise) zugeteilt erhielt, also Gebiete, in denen das märkische Recht bisher nicht gegolten hatte; keinesfalls konnte man es geschehen lassen, daß die verbliebenen Landeskinder noch länger Wohltaten entbehrten, denen sich die abgetretenen unter fremder Herrschaft zu erfreuen hatten. So war auch aus diesem Grunde die an die Namen Stein und Hardenberg geknüpfte, unmittelbar nach dem Tilsiter Frieden anhebende Reformgesetzgebung trotz des Widerstandes einzelner kurzsichtiger lunäutorcs temporis actü zur zwingenden Notwendigkeit geworden. Der ganze Staatskörper ward auf andere Grundlagen gestellt. Dies machte sich auch auf dem Gebiete der Rechtsverfassung und des bürgerlichen Rechts bedeutsam in der Mark geltend.
Die Städteordnunch) teilte die städtische Verwaltung und die städtische Gerichtsbarkeit, erstere der Selbstverwaltung übergebend, letztere der Rrone übertragend. Seitdem waren die märkischen Stadtgerichte königliche, von königlichen Beamten verwaltete Gerichte, wobei indes die Gerichtseinkünfte der Stadt Vorbehalten blieben, die ihrerseits die sachlichen Rosten zu tragen hatte. Hier traten indes bald in dieser uns jener Stadt Privatabkommen zwischen Rommune und Staat ergänzend ein, auf Grund deren der Staat gegen Überlassung der Gerichtseinkünfte und Gewährung sonstiger Vorteile auch die sächlichen Rosten selbst übernahm. Auf dem platten Lande in der Mark war ähnliches beabsichtigt worden, auch hier sollten die patrimonialgerichte, die unter der Gerichtsherrlichkeit der Rittergutsbesitzer standen und meist nebenamtlich von einem dazu von ihnen ernannten Stadtrichter der Nachbarschaft oder dem königlichen Verwalter eines benachbarten Amtes verwaltet wurden, ebenfalls zu königlichen Gerichten werden, wobei man davon ausgehen wollte, die Dörfer an dasjenige Gericht zu weisen, dessen Richter bisher tatsächlich zugleich als patrimonialrichter dort gewirkt hatte. Diese Absicht scheiterte aber zunächst an den Schwierigkeiten der finanziellen Auseinandersetzung zwischen Staat und Gutsbesitzern, bald verwickelten sich auch politische Fragen hinein, da die Rittergutsbesitzer ihre Gerichtsbarkeit und ihre Sonderstellung, die dadurch bedingt war, nicht aufgeben wollten. So blieb die beabsichtigte Gleichstellung vor dem Gesetze auf halbem Wege stecken. Zwar verloren die französischen Rolonien, die Juden und verschiedene kleine Gerichtskörper ihre Selbständigkeit, um mit Stadtgerichten verschmolzen zu werden, aber die ländlichen patrimonialgerichte blieben und ebenso die Ausnahmen von der städtischen Ge-
tz Besonders bezeichnend ist hierfür die Bemerkung eines Anesebeck, als des berufendsten Hüters altmärkischer Tradition: „Ts verdankt die Altmark der westfälischen Verwaltung eine
Menge noch heutzutage sich als wohltätig erweisenden Einrichtungen und Verordnungen, die teilweise auch nach Wiedervereinigung mit den alten preußischen Landen in Araft geblieben." („Aus dem Leben der Vorfahren zu Tylsen", Berlin Z 875 , 5 - l 82 .)
2) Vgl. jetzt Llauswitz, „Oie Städteordnung von l808 und die Stadt Berlin", Berlin ldc> 8 .