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nachzuweisen. Immer wieder entstand der Zweifel, ob man es mit einem Grtsgebrauch oder mit einem Satze des Provinzialrechts zu tun habe. Da ist es denn höchst bezeichnend, daß man niemals dahin gelangt ist, das einheitliche provinzialrecht zu fixieren, sondern die drei Gruppen desselben, das altmärkische, kurmärkische und neumärkische festzustellen versuchte. So entstanden drei Entwürfe, bestimmt, als Grundlage für die weiteren Verhandlungen zu dienen, zunächst P834) der des kurmärkischen Provinzialrechts von v. Scholtz und Hermens- dorff, dann der des neumärkischen von v. Aunow, der des altmärkischen links der Elbe von Goetze (s836)?) Diese mit Motiven versehenen Entwürfe haben in erster Reihe ein historisches Interesse, praktisch bedeutsam sind sie nur insofern geworden, als dieGerichte sich daran gewöhnten, die darin aufgestellten Sätze als geltendes provinzialrecht anzuwenden. Die stehende Gerichtspraris hat auf diese Weise oft genug die Mut-
Teile der Mark bisweilen recht erheblich von den Zuwachsungen nach 1815. Aber auch auf diesen Gebieten ist das Absterben des provinzialrechts unverkennbar.
Hat so seit 1848 das eigenartig märkische materielle Recht den Todesstoß
für die Geschichte der Mark Brandenburg zn dienen bestimmt war, ist eine mittelbare Folge der in der Hauptsache gescheiterten Rodifikationsarbeiten.
H Die Veröffentlichung erfolgte, um — wie dies einst vor Erlaß des Landrechts geschehen war — dem Publikum Gelegenheit zu geben, sich darüber zu äußern. Vas Interesse für das provinzialrecht war indes schon damals so gering geworden, daß Aamptz es für angezeigt hielt, durch seinen historischen Berater Riedel das oft erwähnte Magazin für provinzial- und statutarisches Recht zu begründen. Dies sollte als Sammelstelle für Bemerkungen des Publikums zu jenen Entwürfen dienen. Ls kam aber davon nicht viel, und der Hauptinhalt der in den Jahren 1827—182) erschienenen drei Bände stammt aus Riedels Feder.
2 ) In der Altmark find die Abdeckerei-Privilegien infolge der westfälischen Gesetzgebung aufgehoben worden und später nicht wieder eingeführt.
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Abb. 44 . Johann Friedrich Busch.
maßungen jener Autoren in Rechts- sätzs umgewandelt. Es wiederholte sich hier also ein Vorgang, der über 200 Jahre zurücklag, als die cou- suetnäinos Llurebig.6 von Scheplitz, diese auf L. Distelmeiers Vorarbeiten beruhende privarbeit, fast Gesetzeskraft erlangte. Um die Materie dieser Provinzialrechte abzuschließen, sei noch bemerkt, daß infolge der Gesetzgebung seit s84:9 der Umfang der sachlichen Geltung des provinzialrecht immer kleiner wurde, und daß heute sehr wenig davon übrig ist, und das meiste meisten Eigentümlichkeiten weisen heute noch das märkische Airchenrecht, Lischereirecht und AbdeckereirechtH auf; hier unterscheiden sich die älteren