Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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empfangen, so wurde seitdem auch die märkische Gerichtsverfassung von Grund aus gewandelt. Dies geschah durch Beseitigung der Patrimonialgerichtsbarkeit und durch Fortsall aller besonderen Gerichtsstände. Durch die Aufhebung der patrimonial- gerichte entstanden jetzt, wie dies bereits vor 40 Jahren beabsichtigt war, Stadt­gerichte und Areisgerichte an den größeren Orten des Bezirkes mit Deputationen in den mittleren und Aommissionen an den kleinsten?) Vor diesen Gerichten hatte jeder Insasse des Bezirkes sein Recht zu nehmen. Die Folge hiervon war, daß das Aammergericht und das Appellationsgericht zu Frankfurt jede erstinstanzlich Gerichts­barkeit verloren, mithin reine Berufungsgerichte wurden. Dies wurde dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Aammergericht offiziell seit 2. Januar schh seinen historischen Namen verlor und als Appellationsgericht Berlin bezeichnet wurde. Dieser Zustand hat bis 1850^) gedauert. Die Aurmark hatte seidem ein Stadt­gericht zu Berlin mit besonderem Etat und Areisgerichte in Berlin und in den Areishauptstädten, wobei indes einige Ausnahmen vorkamen, zu denen in erster Linie das Areisgericht Berlin gehört, dem die ländliche Umgebung der Hauptstadt zuge­schlagen war, ohne daß dabei auf die Areiseinteilung Rücksicht genommen wäre?) Mit der Aommission Landau des Areisgerichts zu perleberg griff der Bezirk das Aammergericht in die Provinz Sachsen über. Jedes Areisgericht hatte etwa 50 000 Insassen. Im Bezirke der Frankfurter Appellationsgerichte gab es nur Areisgerichte, deren Insassen im Durchschnitt noch weniger als in der Aurmark betrugen; das Areisgericht zu Spremberg griff mit seiner Deputation Hoyerswerda in die Provinz Schlesien über?) an der Spitze des Berliner Stadtgerichts stand ein Präsident mit einigen Direktoren, an denen der Areisgerichte ein Direktor; die Aommissionen wurden von einem Areisrichter unter Oberleitung des Areisgerichtsdirektors verwaltet. In der ersten Zeit nach 1,848 waren diese Areisrichter meist aus den noch brauchbaren ehe­maligen patrimonialrichtern entnommen, die nur das sogenannte Referendarexamen bestanden hatten, während von nun an auch zur Bekleidung dieser Stellen das Bestehen der großen Staatsprüfung verlangt wurde. Um den Gerichtseinsassen die Aufhebung der kleinen und kleinsten Patrimonialgerichte möglichst erträglich zu machen, hatte man selbst in den kleinsten Städtchen der Mark Areisgerichtskommissionen einge­richtet, so daß kaum eine ohne jedes Gericht war. Eine durchgreifende Änderung trat dann infolge der Iustizreorganisation seit dem 1. Oktober 187h ein. Zunächst wurden die beiden Appellationsgerichte unter Aufhebung des Frankfurter zu einem verbunden, und der Gerichtsbezirk des Aammergerichts genau auf den Umfang der Provinz Brandenburg beschränkt, so daß die Gebiete von Sandau und Hoyerswerda ausschieden und den Bezirken von Naumburg und Breslau zugeteilt wurden. Unter das Aammergericht als Dberlandesgericht wurden neun Landgerichte gestellt, davon

st Aammergericht Bd. 4 , S. 2 ozsf.

st Die Erneuerung des Namens Aammergericht erfolgte durch Erlaß vom 2 Z. Mai

stSchriften des Vereins für die Geschichte Berlins" Heft 2 y, S. 37.

st Der Bezirk von Hoyerswerda war nach dem Erwerbe des nordwestlichen Sachsens zur Provinz Brandenburg geschlagen, dann aber zur Provinz Schlesien gelegt worden (1825). Diese Änderung der provinzgrenzen war indes zunächst auf die Gerichtsgrenzen ohne Einfluß geblieben.