Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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zwei mit dem Sitze in Berlin, die im wesentlichen dem bisherigen Stadtgerichte und Areisgerichte zu Berlin entsprachen. Daneben erhielt der Regierungsbezirk Potsdam (Aurmark) drei Landgerichte zu Potsdam, Neu-Ruppin und prenzlau, der Regie­rungsbezirk Frankfurt vier zu Tottbus, Guben, Frankfurt und Landsberg a. W. Diese Landgerichte, von den beiden Berlinern abgesehen, umfaßten in der Regel je drei der früheren Areisgerichtsbezirke. An den Sitzen der bisherigen Areisgerichte, der Areisgerichtsdeputationen und einem Teile der Kommissionen wurden Amtsgerichte eingerichtet, während ein Teil der kleineren Städte aufhörte, Gerichtssitz zu sein. Man ging nämlich davon aus, ein Amtsgericht nur da zu errichten, wo unter Ein­schluß der Umgegend 10 000 Gerichtsinsassen vorhanden waren. Dies traf nun für dünnbevölkerte Gegenden, in denen zwei oder mehr ganz kleine Städte lagen, nicht überall zu. Andererseits machte das reißend schnelle Anwachsen Berlins und seiner nächsten Umgebung mit Groß- und Mittelstädten hier eine Änderung wün­schenswert. Deshalb wurde nach langwierigen und zum Teil recht schwierigen Ver­handlungen ein Wandel dahin geschaffen, daß aus den bisherigen beiden Berliner Landgerichten deren drei gebildet wurden, von denen das dritte seinen Sitz in Thar­lottenburg empfing; außerdem erhielten die größeren Berliner Vororte, soweit sie solche nicht bereits wie Tharlottenburg und Rirdorf besaßen, Amtsgerichte, nämlich Schöneberg, Tempelhof, Groß-Lichterfelde im Bezirke des neuen Landgerichts II und Lichtenberg, Weißensee, Pankow und Wedding in dem des neuen Landgerichts III in Berlin; diese Änderung trat am I. Juni lh06 in Kraft. Hiermit dürfte die Ausbildung der märkischen Gerichtsverfassung auf längere Zeit im wesentlichen ab­geschlossen sein.

Ts erübrigt noch, einen Blick auf die in der Mark geltenden Rechte zu werfen, soweit nicht das seit dem f. Januar IchOO eingeführte Bürgerliche Gesetzbuch in Anwendung kommt.

Im Gebiete der Landgerichte I, II und III Berlin, Neu-Ruppin und prenzlau, dem größten Teile des Landgerichts zu Potsdam und dem Teile des Landgerichts zu Frankfurt, der links der Vder gelegen, sowie in Frankfurt selbst gilt das kur­märkische provinzialrecht vor dem Allgemeinen Landrechte. Im Reste des Frankfurter Bezirks, in dem des Landgerichts zu Landsberg, dem nordöstlichen Teile des Bezirks von Guben (Gebiet der Amtsgerichte von Trossen und Züllichau) und im Gebiete der Amtsgerichte von Tottbus und Peitz des Tottbuser Landgerichts tritt das neumärkische provinzialrecht an die Stelle des kurmärkischen. Im verbleibenden Reste der Landgerichtsbezirke von Potsdam (Amtsgerichtsbezirken von Belzig, Jüter­bog, Baruth und Dahme), Tottbus und Guben hat dagegen das Allgemeine Land­recht prinzipale Geltung, da diese Gebiete erst 1815 (vom Königreiche Sachsen) der Provinz Brandenburg angegliedert sind?)

tz Schwiebus gehört seit l740 zu Preußen, aber erst seit zur Provinz Brandenburg, während es vorher zum Herzogtum Glogau gerechnet wurde. In den ehemals sächsischen Gebiets­teilen sind durch Patent vom ls. November l 8 ls die allgemeinen sächsischen Landesgesetze mit dem 1 - März tkl? aufgehoben und durch das Allgemeine Landrecht ersetzt worden, dagegen sind die Provinzialgesetze und Vrtsgewohnheiten im wesentlichen aufrecht erhalten geblieben. Nun ist aber