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Geschichte der Reformation in der Mark Brandenburg / Adolph Müller
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Im Jahre 1573 ward auch, um die neue Kirchenordnung im Lande einzuführen und die ihr gemaͤßen Aenderungen des Kirchenweſens zu vollziehen, eine Generalviſitation veranſtaltet und dazu eine Viſitations- und Conſiſtorial⸗Ordnung abgefaßt. In der Viſitations-Ordnung wurde beſtimmt, daß nach Vollen dung der jetzt vorzunehmenden Generalviſitation eine ſolche nach zehn Jahren wiederholt werden ſollte, und zwar im erſten nach Verlauf dieſer zehn Jahre in der Altmark, im zweiten und drit­ten in der Priegnitz, im Lande Ruppin und Stifte Havelberg, im vierten in der Uckermark, im fuͤnften, ſechsten und ſiebenten in der Mittelmark und in den Stiften Lebus und Brandenburg, im achten, neunten und zehnten in der Neumark, im elften ſollte wieder in der Uckermark angefangen und fo an jedem Orte bin: nen zehn Jahren einmal viſitirt werden. Als Jahreszeit der Viſitation wird das Vierteljahr zwiſchen dem Oſter- und Johan­nesfeſte und die Zeit vom Bartholomäus: bis zum Martinus tage feſtgeſetzt. Die Viſitation ſoll vom Generalſuperintendenten, von einem der Conſiſtorial- oder andern Raͤthe, und von einem Notarius unternommen werden; wenn aber der Generalſuperin­tendent durch Geſchaͤfte oder Leibesſchwachheit verhindert wird, hat der Kurfuͤrſt eine andere dazu tuͤchtige Perſon zu beſtimmen. Dieſen Commiſſarien ſoll durch kurfuͤrſtlichen Auftrag in jedem Kreiſe der vornehmſte Pfarrer der Hauptſtadt, auch einer der kurfuͤrſtlichen Haupt- oder Amtleute, oder einer vom Adel beige­geben, und die Viſitation vier Wochen vorher ſchriftlich angemel det werden. Vor den Viſitatoren ſollen erſcheinen die Patrone und Lehnherrn der Kirchen, die Pfarrer und Kuͤſter, die Schul: zen, Kirchenvorſteher und vier Gemeindeglieder des zu unterſu­chenden Ortes. Am Tage nach der Ankunft der Viſitatoren ſoll der Superintendent oder Pfarrer des Ortes in einer Predigt der Gemeinde den Zweck und Nutzen ſolcher Viſitation darlegen und zur Befoͤrderung derſelben ermahnen. Darnach ſollen die Viſitatoren ſaͤmmtliche Kirchendiener vorzuͤglich in den Haupt ſtuͤcken der chriſtlichen Lehre examiniren, die tuͤchtig befundenen zu immer größern Eifer ermuntern, die ſchlechtbeſtehenden mit Androhung der Amtsentſetzung zur Beſſerung auffordern; auch die Gemeindeglieder ſollen ſie uͤber den Katechismus examiniren