Heft 
(2005) 11
Seite
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Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent­nommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Alle Professorinnen und Professoren und alle promovierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Anglistik und Amerikanistik können ein Thema für die Masterarbeit stellen. Die Master­arbeit muss von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern bewertet werden. Ist der Themensteller kein/ e Pro­fessor/ in des Instituts, muss die Zweitkorrektur von einer Professorin/ einem Professor vorgenommen werden. Die Abschlussarbeit soll innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 7. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der bei­den Gutachten entscheidet der Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das studenti­sche Mitglied nur über eine beratende Stimme ver­fügt.

( 8) Wird die Abschlussarbeit mit einer Note zwi­schen ,, sehr gut"( 1,0) und, ausreichend"( 4,0) bewertet, schließt sich die Disputation an. Die Dis­putation setzt sich aus einem 20- minütigen Vortrag und einer Befragung des/ der Kandidat/ en/ in durch die beiden Gutachter/ innen, die 40 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Die Disputation ist öffentlich. Der/ die Kandidat/ in kann aber beim Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf eine nicht- öffentliche Prüfung stellen. Eine andere als die deutsche Sprache kann auf Antrag zugelas­sen werden, wenn Prüfungsausschuss und die bei­den Gutachter dem zustimmen. Anschließend bera­ten die beiden Gutachter unter Ausschluss der Öf­fentlichkeit den Vortrag und die Befragung und erteilen eine Note für die Disputation. Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Disputation kann nur einmal wiederholt werden. Die Bewertung der Disputation geht mit einem Fünftel in die Be­wertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.

( 9) Eine mit, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt wer­

den.

folgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Berei­chen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.

IV.

§ 25

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät nachträg­lich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsaus­schuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Phi­losophischen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§ 26

Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsbache­lor- oder Lehramtsmasterstudiengang Englisch an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Englisch vom 4. Mai 1995 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehr­amtsstudiengang Englisch befindet, kann die Zwi­schenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

§24 Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 er­

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In- Kraft- Treten und

Außer- Kraft­

§ 27

Treten

( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.