Heft 
(2005) 23
Seite
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( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakul­tätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ab­lauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestel­len.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren/ Professorinnen seinen/ seine Vorsitzenden/ e und seinen/ seine Stellvertreter/ in. Be­schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vor­sitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsit­zende oder seine/ ihre Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Ge­schäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, ent­scheidet in Zweifelsfragen und zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Re­form der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungs­ausschuss ist insbesondere zuständig für:

1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ord­nung.

2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte.

3. Regelmäßige Berichte an die Fakultät über die Er­fahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls für Vorschläge zu ihrer Reform. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.

4.

5.

Besetzung der Zulassungskommission für den Mas­terstudiengang.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zu­ständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter/ in übertragen. Übertrage­ne Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende ent­sprechend zu verpflichten.

§ 7 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beein­trächtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungs­leistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftli­chen Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die

gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfun­gen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsar­beiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kin­der, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehe­lichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Per­sonenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschul­prüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berech­tigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsaus­schuss.

§ 8

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bache­lor- und Masterstudiengänge in der Sportwissenschaft der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Lehr­amtsstudiengang ,, Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bil­denden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien" an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungs­ausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leis­tungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden um­gerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prü­fungsausschuss festgelegt.

§ 9

Leistungspunkte

obr

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:

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