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Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12,
Form der Erbringung und Thema.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems( ECTS).
( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§
10).
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1:
Leistungserfassungsprozess
( 1) In jeder Veranstaltung werden Prüfungsleistungen nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen erbracht und durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet. Prüfungsleistungen können in Form von Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, Prüfungsgesprächen, sportpraktischen Leistungserfassungen u.ä. erbracht werden und setzen eine regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen voraus. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studierende/ n die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet.
( 2) Zu Beginn der Lehrveranstaltungen wird von den jeweiligen Lehrenden bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistungen erbracht werden können. Die Prüfungsleistungen beziehen sich jeweils auf die Inhalte der zugehörigen Lehrveranstaltungen.
( 3) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit. In dieser Zeit sind auch die entsprechenden Prüfungsleistungen zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.
( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von dem ersten Gutachter/ der ersten Gutachterin unabhängigen Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird
( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Ent
scheidung muss der Ausschuss den/ die EinspruchEinlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.
( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Sport angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.
§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium Sport werden den Studierenden jeweils 132 Belegpunkte für das Bachelorstudium und 37 für das Masterstudium im Lehramt an Gymnasien vergeben, sowie 112 Belegpunkte für das Bachelorstudium im zweiten Fach bzw. für das erste und zweite Fach im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen. Im Masterstudium werden für das erste Fach im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen 21 Belegpunkte und für das zweite Fach 9 Belegpunkte vergeben.
( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Der Leistungserfassungsprozess beginnt frühestens in der dritten Woche und die erfolgte Belegung kann bis dahin zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.
( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte- außer im Fall der Bachelor- oder Masterarbeit und des Praktikums in der Masterphase- um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zurück. Im ersten Fachsemester des Bachelorstudiums werden keine Belegpunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erworben werden.
( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch
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