Heft 
(2005) 23
Seite
657
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Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12,

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfas­sungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§

10).

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1:

Leistungserfassungsprozess

( 1) In jeder Veranstaltung werden Prüfungsleistungen nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen erbracht und durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet. Prüfungsleistungen können in Form von Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, Prü­fungsgesprächen, sportpraktischen Leistungserfassungen u.ä. erbracht werden und setzen eine regelmäßige Teil­nahme an den Lehrveranstaltungen voraus. Der Leis­tungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benö­tigt, ob es einem/ r Studierende/ n die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbin­det.

( 2) Zu Beginn der Lehrveranstaltungen wird von den jeweiligen Lehrenden bekannt gegeben, wie die Prü­fungsleistungen erbracht werden können. Die Prüfungs­leistungen beziehen sich jeweils auf die Inhalte der zu­gehörigen Lehrveranstaltungen.

( 3) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrver­anstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorle­sungsfreien Zeit. In dieser Zeit sind auch die entspre­chenden Prüfungsleistungen zu erbringen. Über Aus­nahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.

( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leis­tung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prü­fungsberechtigten, von dem ersten Gutachter/ der ersten Gutachterin unabhängigen Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird

( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Ent­

scheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch­Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Sport angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.

( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrit­tes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis in­formiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Be­wertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsicht­nahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntga­be der Bewertung.

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium Sport werden den Studierenden jeweils 132 Belegpunkte für das Bache­lorstudium und 37 für das Masterstudium im Lehramt an Gymnasien vergeben, sowie 112 Belegpunkte für das Bachelorstudium im zweiten Fach bzw. für das erste und zweite Fach im Lehramt für die Bildungsgänge der Se­kundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen. Im Masterstudium werden für das erste Fach im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen 21 Be­legpunkte und für das zweite Fach 9 Belegpunkte verge­ben.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveran­staltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teil­zunehmen. Der Leistungserfassungsprozess beginnt frühestens in der dritten Woche und die erfolgte Bele­gung kann bis dahin zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.

( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfü­gung stehenden Belegpunkte- außer im Fall der Bache­lor- oder Masterarbeit und des Praktikums in der Master­phase- um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Stu­dierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben kön­nen. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zurück. Im ersten Fachsemester des Bachelorstudiums werden keine Belegpunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erworben werden.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch

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