Heft 
(2005) 23
Seite
658
Einzelbild herunterladen

erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.

( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prü­fungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsitua­tion im Sinne dieser Regeln festgelegt.

§ 12 Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut 2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht ausreichend

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)

( eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht)

( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderun­gen genügt)

( eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anfor­derungen nicht genügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buch­stabendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

§ 13 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen

( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforder­lichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Gradu­ierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveran­staltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunk­te, der Modulnoten und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine aus allen Modulnoten und den Leistungspunkten gewichtete Ge­samtnote an.

( 2) Die Modul- bzw. die Gesamtnote ist das arithmeti­sche Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezi­malstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weite­ren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgen­de Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: 1,3 bis einschließlich 1,5: 1,6 bis einschließlich 2,5: 2,6 bis einschließlich 3,5: 3,6 bis einschließlich 4,0:

mit Auszeichnung

sehr gut

gut

befriedigend ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zum jeweiligen Abschluss erfor­derliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Uni­versität Potsdam. Das Zeugnis wird ergänzt um ein Diploma Supplement.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akade­mischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausge­stellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunk­te, Module und ggf. die Benotungsinformation angege­ben. Diese Bescheinigung wird im Falle der Exmatriku­lation von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus­ses unterzeichnet.

§ 14

Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnah­me an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leis­tung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorge­gebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt für den keine erneuten Belegpunkte eingesetzt werden müs­

sen.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leis­tungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der ent­sprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungs­schrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausge schlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende

658