Heft 
(2005) 23
Seite
659
Einzelbild herunterladen

ng

Leistungserfassungsschritt mit nicht ausreichend" be­

wertet.

D- Sport unterrichten

BM07: Sport unterrichten und auswerten VM04: Sportunterricht

9,0 LP 12,0 LP

ge­

or­

on

des

ni­

ein

um

de­

ng

ch­

des

auf

ge­

die

egt

nk­

ge­

Ku­

us­

II. Bachelorstudium und Erweiterungsstudium

§ 15

Ziel des Bachelorstudiums

Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehramts­studium Sport stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in die Zusam­menhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit be­sitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse anzu­wenden. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufs­feldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundla­gen des Faches. Der Bachelorabschluss qualifiziert nicht für ein Lehramt.

§ 16

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium Sport an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig aner­kanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fach­richtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG. Weiterhin ist das Bestehen einer sportprakti­schen Eignungsfeststellungsprüfung nach§ 25 Abs. 5 BbgHG eine Zugangsvoraussetzung. Bewerber müssen ein sportärztliches Unbedenklichkeitsattest( nicht älter als 6 Monate) einreichen.

( 2) Im Bachelorstudium für das erste Fach für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Module in den aufgeführten Makromodulen zu belegen:

Basis- und Vertiefungsmodule folgender Themen:

A- Körper verstehen und trainieren BM01: Körper verstehen

BM02: Konditionell determinierte Sportarten vermitteln

VM01a: Körper trainieren

VM01b: Auswirkungen körperlichen Trainings

B- Bewegung und Spiel lehren und lernen BM03: Bewegung lernen und analysieren BM04: Spiele vermitteln

BM05: Technisch- kompositorisch determinierte Sportarten vermitteln

VM02: Ergänzungssportarten vermitteln

C- Sport organisieren BM06: Historische und soziologische Modelle des Sports VM03a: Sportbezogene Jugendarbeit

VM03b: Fakultative Sportangebote in der Schule

9,0 LP

11,0 LP

6,0 LP WP4

6,0 LP WP4

6,0 LP 7,0 LP

10,0 LP

4,0 LP

6,0 LP 3,5 LP WP4

3,5 LP WP4

ah­

der

die

eis­

che

ge­

§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Im Bachelorstudium für das erste Fach und das zweite Fach für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allge­mein bildenden Schulen und das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Module in den aufgeführten Makromodulen zu belegen:

Basis- und Vertiefungsmodule folgender Themen:

D- Sport unterrichten

BM07: Sport unterrichten und auswerten VM04: Sport unterrichten

11,5 LP 15,0 LP

( 3) Die Themen und Lehrveranstaltungsformen für die unterschiedlichen Lehrämter werden in der Anlage 1 beschrieben.

( 4) Im Erweiterungsstudium sind die Anforderungen identisch mit denen für das Studium des jeweiligen zwei­ten Faches.

nde

igt

I in

alb

A- Körper verstehen und trainieren

raft

BM01: Körper verstehen

8,0 LP/ 9LP3

für

BM02: Konditionell determinierte

üs­

Sportarten vermitteln

11,0 LP

§ 18

B- Bewegung und Spiel lehren und lernen

eis­

cht

BM04: Spiele vermitteln

BM03: Bewegung lernen und analysieren

cent­

BM05: Technisch- kompositorisch

6,0 LP 7,0 LP

cht

determinierte Sportarten vermitteln

10,0 LP

den

gs­

C- Sport organisieren

der

BM06: Historische und soziologische

me

Modelle des Sports

6,0 LP

ge­

nde

8. LP im 1. Fach LSIP, 9 LP wenn Sport 2. Fach mit 70 LP.

Bachelorarbeit

( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Die Ba­chelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester geschrieben. Sie soll zeigen, dass die Kandida­tin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Metho­den selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachge­recht darzustellen.

4 WP= Wahlpflichtmodul.

659