Heft 
(2005) 23
Seite
660
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( 2) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prüfungsaus­schuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufge­geben und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlags­recht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.

( 3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prü­fungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat über das Prüfungsamt rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält und legt den Abgabetermin fest.

( 4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt sechs Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungs­frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmswei­se kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begrün­deten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wo­chen verlängern, wenn die oder der nach Absatz 2 zu­ständige Betreuende dieses befürwortet. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Post­stelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.

( 5) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Ver­zeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu verse­hen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wört­lich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 6) Die Bachelorarbeit soll von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewer­tet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsaus­schuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 7) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Ab­schlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

( 8) Bei Krankheit kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Bachelorar­beit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztli­chen Attestes erforderlich, erkennt der Prüfungsaus­schuss die Krankheitsgründe, an, wird dies der Kandida­tin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Ver­längerung entspricht der Krankheitszeit.

( 9) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. Sie kann nach Maßgabe der fachspe­

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zifischen Bestimmungen in einer anderen Sprache abge­fasst werden. Die Entscheidung darüber wird gegebenen­falls mit der Themenerteilung durch den Prüfungsaus­schuss getroffen. Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quellen- und Literaturverzeich­nis enthalten. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache ver­fasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Kandidatin oder der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeichnungen, bildliche Darstel­lungen usw. abzugeben.

( 10) Die Bachelorarbeit darf nicht, auch nicht auszugs­weise, für eine andere abgeschlossene Prüfung angefer­tigt worden sein.

§ 19 Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3, der DRK- Grundschein und der Ret­tungsschwimmer- Nachweis erbracht wurden.

III. Masterstudium und Ergänzungsstudium

§ 20

Ziel des Masterstudiums

Der akademische Grad Master of Arts bildet einen zwei­ten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehramt im Fach Sport in einem auf dem Bache­lorstudium aufbauenden Studiengang und qualifiziert für ein Lehramt. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Themen, Inhalte und schulmethodischen Bereiche des Lehramtes Sport umfas­send überblickt.

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewer ber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ord nung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf inner­halb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungs ausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entspre chenden Nachholauflagen zulassen.