( 5) Die Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist zu beantragen. Die Bibliothek kann die Vorlage des Buches vor Erteilung der Verlängerung fordern.
( 5) Benutzern, die angemahnte Bücher nicht zurückgeben oder Gebühren noch nicht entrichtet haben, werden weitere Bücher zur Benutzung außerhalb der Bibliothek nicht mehr ausgehändigt.
Prä- Wi
( 6) Sonderleihfristen, wie z. B. Kurzausleihe von Präsenzbeständen, können mit der Bibliothek vereinbart werden.
( 7) Die Bereitstellung der im Leihverkehr beschafften Literatur erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie sie für Informationsquellen der Bibliothek gelten. Darüber hinaus sind die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen einzuhalten( z. B. zur Lesesaalbenutzung).
§ 16 Gebührenordnung
( 1) Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenfrei. Für besondere Leistungen der Bibliothek werden Gebühren erhoben:
Ersatzausfertigung bei Verlust der Benutzerkarte: 5,00 DM.
( 2) Ersatzbeschaffung bei Buchverlust.
Alle Benutzer haben bei Buchverlust Ersatz zu leisten. Dafür gelten folgende Gebühren:
Berechnung der Kosten für den Betrag in Höhe des Ersatzexemplars bzw. Kosten für Ersatzexemplar/ Kopiebeschaffung,
Einarbeitung in den Buchbestand je Exemplar 10,00 DM.
Pola
( 3) Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen für alle Benutzer folgende Verzugsgebühren:
erste Woche je Exemplar 0,50 DM, jede weitere Woche je Exemplar 1,00 DM, jede angefangene Woche ist mit voller Gebühr zu berechnen; die Gebühr beträgt im Höchstfall 50,00 DM,
auf Antrag des Nutzers kann die Verzugsgebühr in begründeten Einzelfällen um 50% ermäßigt, bei nachgewiesenen Härtefällen ausnahmsweise erlassen werden,
bei Abholung ausgeliehener Literatur nach Überschreitung der Leihfrist, auch im erfolglosen Fall 5,00 DM.
( 4) Für folgende Leistungen der Bibliothek können Gebühren erhoben werden:
Fernleihe,
Informationsleistungen,
Fotoarbeiten.
iteratur nach erfolgloser w
( 6) Wird die entliehene Literatur nach erfolgloser wiederholter schriftlicher Mahnung nicht zurückgegeben, wird diese auf dem Dienstweg oder unter Einbeziehung der Gerichte eingezogen. Die entstehenden Kosten trägt der Entleiher.
§ 17 Fotokopien
Bei Anfertigung von Fotokopien unterliegt die Beachtung urheberrechtlicher Vorschriften den Benutzern!
§ 18
Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung
Der Direktor der Bibliothek ist berechtigt, Benutzer, die gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, befristet oder dauernd von der Benutzung der Bibliothek auszuschließen.
ach 20§ 19 Beschwerdeverfahren
( 1) Gegen Gebührenbescheide und gegen den Ausschluß von der Benutzung der Bibliothek kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann.
( 2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung beim Direktor der Bibliothek einzulegen.
( 3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
( 4) Über die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Rektor der Universität zuzuleiten.
( 5) Die Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese vorläufige Benutzungsordnung trat mit Wirkung vom 01.11.1991 in Kraft.
19