Heft 
(1992) 2
Seite
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( 5) Die Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist zu beantragen. Die Bibliothek kann die Vorlage des Bu­ches vor Erteilung der Verlängerung fordern.

( 5) Benutzern, die angemahnte Bücher nicht zurückgeben oder Gebühren noch nicht entrichtet haben, werden weitere Bücher zur Benutzung außerhalb der Bibliothek nicht mehr ausgehändigt.

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( 6) Sonderleihfristen, wie z. B. Kurzausleihe von Prä­senzbeständen, können mit der Bibliothek vereinbart werden.

( 7) Die Bereitstellung der im Leihverkehr beschafften Literatur erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie sie für Informationsquellen der Bibliothek gelten. Dar­über hinaus sind die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen einzuhalten( z. B. zur Lesesaal­benutzung).

§ 16 Gebührenordnung

( 1) Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenfrei. Für besondere Leistungen der Bibliothek werden Gebühren erhoben:

Ersatzausfertigung bei Verlust der Benutzer­karte: 5,00 DM.

( 2) Ersatzbeschaffung bei Buchverlust.

Alle Benutzer haben bei Buchverlust Ersatz zu leisten. Dafür gelten folgende Gebühren:

Berechnung der Kosten für den Betrag in Höhe des Ersatzexemplars bzw. Kosten für Ersatz­exemplar/ Kopiebeschaffung,

Einarbeitung in den Buchbestand je Exemplar 10,00 DM.

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( 3) Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen für alle Benutzer folgende Verzugsgebühren:

erste Woche je Exemplar 0,50 DM, jede weitere Woche je Exemplar 1,00 DM, jede angefangene Woche ist mit voller Gebühr zu berechnen; die Gebühr beträgt im Höchst­fall 50,00 DM,

auf Antrag des Nutzers kann die Verzugsge­bühr in begründeten Einzelfällen um 50% ermäßigt, bei nachgewiesenen Härtefällen ausnahmsweise erlassen werden,

bei Abholung ausgeliehener Literatur nach Überschreitung der Leihfrist, auch im erfolglo­sen Fall 5,00 DM.

( 4) Für folgende Leistungen der Bibliothek können Gebühren erhoben werden:

Fernleihe,

Informationsleistungen,

Fotoarbeiten.

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( 6) Wird die entliehene Literatur nach erfolgloser wie­derholter schriftlicher Mahnung nicht zurückgegeben, wird diese auf dem Dienstweg oder unter Einbeziehung der Gerichte eingezogen. Die entstehenden Kosten trägt der Entleiher.

§ 17 Fotokopien

Bei Anfertigung von Fotokopien unterliegt die Beach­tung urheberrechtlicher Vorschriften den Benutzern!

§ 18

Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung

Der Direktor der Bibliothek ist berechtigt, Benutzer, die gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung ver­stoßen, befristet oder dauernd von der Benutzung der Bibliothek auszuschließen.

ach 20§ 19 Beschwerdeverfahren

( 1) Gegen Gebührenbescheide und gegen den Ausschluß von der Benutzung der Bibliothek kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann.

( 2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von vier Wo­chen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung beim Direktor der Bibliothek einzulegen.

( 3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

( 4) Über die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwer­de nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Rektor der Universität zuzuleiten.

( 5) Die Entscheidungen über Beschwerden haben schrift­lich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden.

§ 20 Inkrafttreten

Diese vorläufige Benutzungsordnung trat mit Wirkung vom 01.11.1991 in Kraft.

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