( 2) Entfernen von Seiten, Abbildungen, Tabellen, Karten und dergleichen aus Büchern der Bibliothek sowie der Versuch, Bücher der Bibliothek zu entwenden ,. bewirken einen längeren oder dauernden Entzug der Benutzungsberechtigung. Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt.
( 3) Jeder Buchverlust ist der Bibliothek sofort zu melden. Hat der Benutzer ein Buch verloren oder stark beschädigt, so daß seine Verwendung nicht mehr möglich ist, hat er im allgemeinen ein bibliographisch identisches Ersatzexemplar innerhalb einer von der Bibliothek festzusetzenden Frist zu beschaffen. Kann ein Ersatzexemplar nicht beschafft werden, ist die Bibliothek berechtigt, eine Kopie zu Lasten des Benutzers anfertigen zu lassen und gegebenenfalls noch einen Wertausgleich zu fordern.
( 4) Die Bibliothek ist berechtigt, den Ersatz der Kosten für die Einarbeitung des Ersatzexemplars in den Buchbestand und gegebenenfalls für den Bibliothekseinband des Buches zu fordern.
( 5) Verweigert der Benutzer die Rückgabe des Buches oder die Ersatzleistung, so wird die Forderung der Bibliothek gerichtlich geltend gemacht. Gerichtsstand ist Potsdam.
§ 10
Mitarbeit der Benutzer
Die Benutzer haben das Recht, durch Vorschläge( insbesondere Anschaffungsvorschläge), Hinweise und Kritik an der Arbeit der Bibliothek mitzuwirken.
2. SPEZIELLER TEIL
§ 11
Leseräume und sonstige Freihandbestände
Die Benutzung der Leseräume und der dort bzw. in anderen Benutzungsräumen frei zugänglich aufgestellten Bücher ist für alle Benutzer möglich.
§ 12 Kataloge
Die in den Benutzungsräumen aufgestellten Kataloge können von allen Benutzern eingesehen werden. Die Entnahme von Katalogkarten ist untersagt.
§ 13
Ausleihe von Literatur
( 1) Die Inhaber von Benutzungskarten können Bücher zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entleihen.
( 3) D
( 2) Der Benutzer quittiert auf dem Leihschein den Empfang der Literatur.
( 3) Jeder Benutzer haftet für die von ihm entliehene Literatur. Die zur Ausleihe empfangene Literatur ist vom Benutzer auf einwandfreien Zustand zu überprüfen. Etwaige Schäden in Büchern sind von der Bibliothek im Buch selbst zu vermerken.
( 4) Entliehene Bücher dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.
( 5) Verliehene Bücher können vom Benutzer vorbestellt werden.
( 6) Die Bibliothek ist nicht berechtigt, den Benutzer eines Buches Dritten gegenüber namhaft zu machen.
§ 14
Benutzungs- und Ausleihbeschränkungen
( 1) Von der Ausleihe außer Haus sind ausgenommen: Bücher, die zum Präsensbestand gehören, Z Bücher, die älter als 100 Jahre sind, Bücher, die jünger als 100 Jahre sind, jedoch einen hohen materiellen oder ideellen Wert besitzen,
Loseblattwerke,
Bücher, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichtes oder ihres Erhaltungszustandes für eine Ausleihe nicht geeignet sind, Zeitschriften.
( 2) Für Archivbestände können weitere Ausleihbeschränkungen festgelegt werden.
( 3) Der Direktor der Bibliothek bzw. von ihm Beauftragte können Ausleihbeschränkungen aufheben oder zusätzlich festlegen.
§ 15 Leihfrist
( 1) Die Leihfrist beträgt in der Regel einen Monat.
( 2) Die Leihfrist kann in besonders gelagerten Fällen oder für bestimmte Bestandsgruppen verkürzt werden.
( 3) Die Bibliothek ist berechtigt, in dringenden Fällen die ausgeliehenen Bücher vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.
( 4) Die Leihfrist kann um den gleichen Zeitraum verlängert werden, sofern keine Vorbestellungen zu berücksichtigen sind.
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