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Inkrafttreten und Übergangsregelungen
( 1) Der Erste Teil( Allgemeine Vorschriften) der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
( 2) Die Vorläufige Zwischenprüfungsordnung gilt rückwirkend für Studenten, die ihr Lehramtsstudium 1989 bzw. 1988 aufgenommen haben.
II. Bibliotheksordnung der Universitätsbibliothek Potsdam
( 2) Er ist Vorgesetzter aller der UB zugewiesenen Mitarbeiter. Er hat bei allen Personalentscheidungen, die UB- Mitarbeiter betreffen, ein Vorschlagsrecht.
( 3) Er leitet die UB nach bibliotheksfachlichen Gesichtspunkten und hat dafür zu sorgen, daß in allen Bibliotheksbereichen einheitliche, wirtschaftliche und benutzerfreundliche Arbeitsverfahren angewendet wer
den.
( 4) Er ist für die ordnungsgemäße Verwendung aller der UB zugewiesenen Sachmittel verantwortlich.
( 5) Er hat die Einhaltung der Benutzungsordnung der UB sicherzustellen.
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Aufgabe und Struktur
( 1) Die Universitätsbibliothek( UB) als zentrale wissenschaftliche Einrichtung( s. S. 95 Landeshochschulgesetz) hat die Aufgabe, Literatur und andere Informationsmittel für Lehre, Studium und Forschung zu sammeln, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen.
( 2) Darüber hinaus nimmt die UB Aufgaben der regionalen und überregionalen wissenschaftlichen Literaturversorgung wahr. Sie unterstützt dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgaben der Universität gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber Kooperationspartnern.
( 3) Zur Erledigung ihrer Aufgaben setzt die UB moderne Verfahren der Informationstechnik ein und beteiligt sich an bibliothekarischen Gemeinschaftsunternehmungen wie z. B. dem Berlin- Brandenburger- Katalogverbund und der Zeitschriftendatenbank.
( 4) Zur UB gehören alle bibliothekarischen Einrichtungen der Universität. Sie wird gegliedert in eine Bibliothekszentrale und standortbezogene große Fachbibliotheken in räumlicher Nähe der Fakultäten/ wissenschaftlichen Einrichtungen.
§ 2 Leitung der UB
( 1) Die UB wird von einem Direktor geleitet. Er ist in der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Universitätsleitung und dem Senat verantwortlich. Er berät die Universitätsleitung und den Senat in allen bibliothekarischen Fragen und ist bei entsprechenden Beratungen zu hören.
( 3)
( z. B. Be
§ 3 Bibliothekskommission
( 1) Der Senat bildet eine Bibliothekskommission, die ihn in grundsätzlichen Fragen, insbesondere des Haushalts, der Benutzungsordnung und grundlegenden Erwerbungsfragen, berät und Entscheidungen vorbereitet.
( 2) Der Direktor der UB gehört der Bibliothekskommission mit beratender Stimme an. Er hat das Recht, zu allen Beschlüssen der Bibliothekskommission eine bibliotheksfachliche Stellungnahme abzugeben.
§ 4
Zusammenwirken zwischen UB und Hochschulangehörigen
( 1) Jeder Hochschulangehörige hat das Recht, Vorschläge zum Aufbau des Bibliotheksbestandes zu machen. Die Mitglieder des Lehrkörpers sind zur Mitwirkung am Bestandsaufbau verpflichtet.
( 2) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel realisiert die UB diese Vorschläge, sofern keine wichtigen Gründe, die darzulegen sind, entgegenstehen.
( 3) Die einzelnen Fächer benennen Bibliotheksbeauftragte, die in Zusammenarbeit mit dem Fachreferenten der UB die Literaturauswahl innerhalb des Faches koordinieren.
( 4) Beim Bestandsaufbau ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einzelnen Fächern, zwischen Forschungs- und Studienliteratur und zwischen Zeitschriften- und Monographienliteratur zu achten. Fächerübergreifende Literatur ist angemessen zu berücksichtigen.
( 5) Mittel, die in Berufungsvereinbarungen für Literaturbeschaffungen zugesagt werden, sind von der UB haushaltsmäßig zu bewirtschaften. Die UB erwirbt die Literatur, die von dem Berufenen vorgeschlagen wird, nimmt sie in den UB- Bestand auf und übergibt sie ganz
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