Heft 
(1992) 2
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Inkrafttreten und Übergangsregelungen

( 1) Der Erste Teil( Allgemeine Vorschriften) der Zwi­schenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

( 2) Die Vorläufige Zwischenprüfungsordnung gilt rück­wirkend für Studenten, die ihr Lehramtsstudium 1989 bzw. 1988 aufgenommen haben.

II. Bibliotheksordnung der Universitäts­bibliothek Potsdam

( 2) Er ist Vorgesetzter aller der UB zugewiesenen Mit­arbeiter. Er hat bei allen Personalentscheidungen, die UB- Mitarbeiter betreffen, ein Vorschlagsrecht.

( 3) Er leitet die UB nach bibliotheksfachlichen Ge­sichtspunkten und hat dafür zu sorgen, daß in allen Bibliotheksbereichen einheitliche, wirtschaftliche und benutzerfreundliche Arbeitsverfahren angewendet wer­

den.

( 4) Er ist für die ordnungsgemäße Verwendung aller der UB zugewiesenen Sachmittel verantwortlich.

( 5) Er hat die Einhaltung der Benutzungsordnung der UB sicherzustellen.

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Aufgabe und Struktur

( 1) Die Universitätsbibliothek( UB) als zentrale wissen­schaftliche Einrichtung( s. S. 95 Landeshochschulge­setz) hat die Aufgabe, Literatur und andere Informa­tionsmittel für Lehre, Studium und Forschung zu sam­meln, zu erschließen und für die Benutzung bereitzu­stellen.

( 2) Darüber hinaus nimmt die UB Aufgaben der regio­nalen und überregionalen wissenschaftlichen Literatur­versorgung wahr. Sie unterstützt dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgaben der Universität gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber Kooperationspartnern.

( 3) Zur Erledigung ihrer Aufgaben setzt die UB moder­ne Verfahren der Informationstechnik ein und beteiligt sich an bibliothekarischen Gemeinschaftsunternehmun­gen wie z. B. dem Berlin- Brandenburger- Katalogver­bund und der Zeitschriftendatenbank.

( 4) Zur UB gehören alle bibliothekarischen Einrichtun­gen der Universität. Sie wird gegliedert in eine Biblio­thekszentrale und standortbezogene große Fachbiblio­theken in räumlicher Nähe der Fakultäten/ wissenschaft­lichen Einrichtungen.

§ 2 Leitung der UB

( 1) Die UB wird von einem Direktor geleitet. Er ist in der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Universitäts­leitung und dem Senat verantwortlich. Er berät die Universitätsleitung und den Senat in allen bibliothekari­schen Fragen und ist bei entsprechenden Beratungen zu hören.

( 3)

( z. B. Be

§ 3 Bibliothekskommission

( 1) Der Senat bildet eine Bibliothekskommission, die ihn in grundsätzlichen Fragen, insbesondere des Haushalts, der Benutzungsordnung und grundlegenden Erwerbungs­fragen, berät und Entscheidungen vorbereitet.

( 2) Der Direktor der UB gehört der Bibliothekskommis­sion mit beratender Stimme an. Er hat das Recht, zu allen Beschlüssen der Bibliothekskommission eine biblio­theksfachliche Stellungnahme abzugeben.

§ 4

Zusammenwirken zwischen UB und Hochschulange­hörigen

( 1) Jeder Hochschulangehörige hat das Recht, Vorschlä­ge zum Aufbau des Bibliotheksbestandes zu machen. Die Mitglieder des Lehrkörpers sind zur Mitwirkung am Bestandsaufbau verpflichtet.

( 2) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel realisiert die UB diese Vorschläge, sofern keine wichti­gen Gründe, die darzulegen sind, entgegenstehen.

( 3) Die einzelnen Fächer benennen Bibliotheksbeauf­tragte, die in Zusammenarbeit mit dem Fachreferenten der UB die Literaturauswahl innerhalb des Faches koor­dinieren.

( 4) Beim Bestandsaufbau ist auf ein ausgewogenes Ver­hältnis zwischen einzelnen Fächern, zwischen For­schungs- und Studienliteratur und zwischen Zeitschrif­ten- und Monographienliteratur zu achten. Fächerüber­greifende Literatur ist angemessen zu berücksichtigen.

( 5) Mittel, die in Berufungsvereinbarungen für Literatur­beschaffungen zugesagt werden, sind von der UB haus­haltsmäßig zu bewirtschaften. Die UB erwirbt die Lite­ratur, die von dem Berufenen vorgeschlagen wird, nimmt sie in den UB- Bestand auf und übergibt sie ganz

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