Heft 
(1992) 2
Seite
14
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§ 16 Prüfungsabschluß und Bekanntgabe der Ergebnisse

( 1) Die Zwischenprüfung im Teilstudiengang ist mit dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte der Prü­fungsleistungen erbracht wurde, die von der zugehöri­gen besonderen Zwischenprüfungsordnung gefordert werden.

( 2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Ergebnis der Zwischenprüfung werden dem Kandidaten unverzüglich nach Abschluß bekanntgegeben. Entschei­dungen, die den Erfolg verneinen, werden außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung vom Prüfungsausschuß mitgeteilt.

§ 17

Zeugnisse, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Zwischen­prüfung in einem Prüfungsfach wird ein Zeugnis des Inhalts ausgestellt, daß die Prüfung entsprechend den Bestimmungen dieser Zwischenprüfungsordnung abge­legt wurde. Im Zeugnis müssen die im Projekt er­brachten Leistungen als solche erkennbar sein. Das Zeugnis enthält ferner die Angabe der Prüfungsleistun­gen mit den den Noten entsprechenden Urteilen. Wur­den im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im be­treffenden Lehramtsteilstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erzielt, wird die Anerkennung der betreffenden Leistung im Zeugnis vermerkt.

( 2) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Zwischen­prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

( 3) Auf Antrag des Studenten wird vom Prüfungsaus­schuß über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfun­gen und von Ausgleichsprüfungen eine Bescheinigung ausgestellt. Hat der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, enthält eine solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden wurde, und welche Prüfungsleistungen noch fehlen. Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen werden von dem für die Durch­führung der Lehrveranstaltung Verantwortlichen unter­schrieben.

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Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kan­didaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prū­fungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und

Zeit der Einsichtnahme und unterrichtet die betroffenen Prüfer.

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Allgemeines Beschwerdeverfahren

( 1) Der Student hat das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung.

( 2) Beschwerden sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme der Entscheidung durch den Studenten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter An­gabe der Gründe schriftlich einzureichen. Über die Be­schwerde entscheidet der Prüfungsausschuß in der Regel in 4 Wochen. Ist eine Entscheidung in dieser Frist aus zwingenden Gründen nicht möglich, so ist der Student über die Gründe zu informieren.

( 3) Beschwerden über die Entscheidungen des Prüfungs­ausschusses sind innerhalb von 14 Tagen beim Fachbe­reichsrat schriftlich einzureichen.

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Ungültigkeit der Zwischenprüfung

( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereichsrat nach­träglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht be­standen erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täu­schen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushän­digung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandi­dat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereichsrat oder der zuständigen ge­meinsamen Kommission über die Rücknahme.

( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegen­heit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Die Absätze 1 bis 3 und dieser Absatz gelten für Bescheinigungen gemäß§ 17 Absatz 3 ent­sprechend.

( 5) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist die Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam gegeben.

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