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§ 16 Prüfungsabschluß und Bekanntgabe der Ergebnisse
( 1) Die Zwischenprüfung im Teilstudiengang ist mit dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte der Prüfungsleistungen erbracht wurde, die von der zugehörigen besonderen Zwischenprüfungsordnung gefordert werden.
( 2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Ergebnis der Zwischenprüfung werden dem Kandidaten unverzüglich nach Abschluß bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg verneinen, werden außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung vom Prüfungsausschuß mitgeteilt.
§ 17
Zeugnisse, Bescheinigungen
( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung in einem Prüfungsfach wird ein Zeugnis des Inhalts ausgestellt, daß die Prüfung entsprechend den Bestimmungen dieser Zwischenprüfungsordnung abgelegt wurde. Im Zeugnis müssen die im Projekt erbrachten Leistungen als solche erkennbar sein. Das Zeugnis enthält ferner die Angabe der Prüfungsleistungen mit den den Noten entsprechenden Urteilen. Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im betreffenden Lehramtsteilstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erzielt, wird die Anerkennung der betreffenden Leistung im Zeugnis vermerkt.
( 2) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Zwischenprüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
( 3) Auf Antrag des Studenten wird vom Prüfungsausschuß über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen und von Ausgleichsprüfungen eine Bescheinigung ausgestellt. Hat der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, enthält eine solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden wurde, und welche Prüfungsleistungen noch fehlen. Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen werden von dem für die Durchführung der Lehrveranstaltung Verantwortlichen unterschrieben.
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Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prūfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und
Zeit der Einsichtnahme und unterrichtet die betroffenen Prüfer.
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Allgemeines Beschwerdeverfahren
( 1) Der Student hat das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung.
( 2) Beschwerden sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme der Entscheidung durch den Studenten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Angabe der Gründe schriftlich einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet der Prüfungsausschuß in der Regel in 4 Wochen. Ist eine Entscheidung in dieser Frist aus zwingenden Gründen nicht möglich, so ist der Student über die Gründe zu informieren.
( 3) Beschwerden über die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind innerhalb von 14 Tagen beim Fachbereichsrat schriftlich einzureichen.
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Ungültigkeit der Zwischenprüfung
( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereichsrat nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereichsrat oder der zuständigen gemeinsamen Kommission über die Rücknahme.
( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Die Absätze 1 bis 3 und dieser Absatz gelten für Bescheinigungen gemäß§ 17 Absatz 3 entsprechend.
( 5) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist die Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam gegeben.
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