$ 13
Bewertung von Prüfungsleistungen
( 1) Für jede Prüfung werden die Leistungen vom jeweiligen Prüfungsberechtigten durch Vergabe einer der folgenden Noten bewertet:
1= sehr gut
Die Note" sehr gut" ist zu erteilen, wenn die Leistungen durch Eigenart, Wissensumfang und Form sowie durch Klarheit der Darstellung besonders hervorragen. 2= gut
Die Note" gut" ist zu erteilen, wenn die Leistungen nach Inhalt und Form erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegen.
3= befriedigend
Die Note" befriedigend" ist zu erteilen, wenn es sich um Leistungen handelt, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechen.
4= ausreichend
Die Note" ausreichend" ist zu erteilen, wenn die Leistungen trotz vorhandener Mängel im ganzen den Mindestanforderungen entsprechen.
5 nicht ausreichend.
=
Die Note nicht ausreichend ist zu erteilen, wenn die Leistungen im ganzen wegen erheblicher Mängel den Mindestanforderungen nicht entsprechen.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Dabei sind jedoch 0,7; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.
( 2) Schreibt die jeweilige besondere Zwischenprüfungsordnung bei Untergliederung in Teilprüfungen keine Wichtung vor, wird die Gesamtnote auf dem Wege der arithmetischen Mittelung gebildet.
Die dem arithmetischen Mittel entsprechende Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
sehr gut gut
befriedigend ausreichend.
Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 3) Die Zwischenprüfung in einem Prüfungsfach ist nur bestanden, wenn sie insgesamt mit mindestens( 4,0) bewertet wurde. Die einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordnungen können darüber hinaus vorsehen, daß bestimmte Teilprüfungen ebenfalls mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.
bestin
§ 14
Wiederholung von Prüfungen
( 1) Besteht die Zwischenprüfung in einem Teilstudiengang aus mehreren Prüfungsleistungen, so kann im Falle der erfolglosen Durchführung einer solchen Prüfungsleistung diese bis zu zweimal wiederholt werden. Besteht die Zwischenprüfung nur aus einer Prüfung, so kann diese bis zu zweimal wiederholt werden.
( 2) Die Frist, in der die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind, legt der Prüfer im Einvernehmen mit dem Kandidaten fest und teilt dem Prüfungsausschuß den Termin mit. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuß. Letzter Termin für die Wiederholung einer Prüfung ist der Prüfungszeitraum des nachfolgenden Semesters, das der nicht bestandenen Prüfung folgt.
( 3) Hat sich der Kandidat fristgemäß einer Wiederholungsprüfung unterzogen, gelten die bei der Wiederholung erteilten Noten.
( 4) Ist eine Teilprüfung endgültig nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung in diesem Teilstudiengang endgültig nicht bestanden.
§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
( 1) Unterbricht oder versäumt ein Kandidat die Prüfung, so entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß über die Anerkennung der Gründe, die eine Leistung verhinderten; im Falle der Anerkennung wird die Prüfung als nicht abgelegt, bei Nichtanerkennung der Gründe wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet.
( 2) Die für die Unterbrechung oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Tagen erforderlich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Wird der Kandidat des Versuchs der Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel überführt, ist er vom Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Über die Folgen eines Täuschungsmanövers entscheidet der Prüfungsausschuß. In der Regel wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet.
( 4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidat ist vorher anzuhören.
13