Heft 
(1992) 2
Seite
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sion zu entscheiden, ob und inwieweit eine sol­che erfolgen kann.

Die in einem anderen Studiengang an einer deutschen wissenschaftlichen Universität ab­solvierten Studienzeiten werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges und für den neuen Studiengang förderliches Studium vor­liegt.

Die an einer anderen deutschen Universität gen dun oder gleichrangigen Lehranstalt absolvierten durch Studienzeiten werden angerechnet, soweit ein 2- fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen Die No wird.

4. Studien- und Prüfungsleistungen aus der ange­lichen Arechneten Studienzeit können als Studienlei­3stungen gemäß einzelnen Studienordnungen Die Not und als Prüfungsleistungen gemäß besonderen um LZwischenprüfungsordnungen anerkannt wer­schminden, wenn sie diesen Leistungen gleichwertig

sind.

5. Für die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungs- und sonstigen Studienleistungen, die an ausländischen Bil­Si dungseinrichtungen abgeleistet oder erzielt wurden, gelten die Regelungen zu Nummer 1 Les bis 4 auf Antrag entsprechend. Bei der Ent­Minde scheidung werden die von der Kultusminister­konferenz und der Hochschulrektorenkonferenz Zar diffe gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berück­Men 2 sichtigt. Hierbei wird die zuständige Stelle der der einze zentralen Hochschulverwaltung beteiligt. Bei sind jede Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

( 2) Schoon gehört werden.

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In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleich­wertig sind, als Studien- und Prüfungsleistun­gen anerkannt sowie auf die Studienzeit ange­Die dem rechnet. Bei der Festlegung der Gleichwertig­keit werden Beschlüsse der Kultusministerkon­ferenz und der Hochschulrektorenkonferenz berücksichtigt.

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8.

Nach Inhalt und Umfang vergleichbare son­stige Leistungen werden nach Feststellung der Gleichwertigkeit anerkannt.

Ist eine Prüfung erforderlich, weil die Gleich­wertigkeit nicht oder nur teilweise gegeben ist, wird diese als Ausgleichsprüfung durchgeführt. Bei erfolgreichem Abschluß wird der Kandidat den Absolventen der entsprechenden, in der bestanden einzelnen besonderen Zwischenprüfungsord­bernung vorgesehenen Prüfung gleichgestellt.

9.

Soweit Studienzeiten angerechnet werden, ver­ändern sich die jeweiligen Meldefristen für die Prüfungen.

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Zulassungsvoraussetzungen und-verfahren

( 1) Die Fristen für die Anmeldung zu Prüfungen werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Für jedes Semester ist mindestens ein Prüfungszeitraum vorzusehen.

( 2) Als Voraussetzungen für die Prüfungszulassung sind folgende Unterlagen zusammen mit dem Zulassungs­antrag vorzulegen:

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eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm die Zwischenprüfungsordnung in ihrem allgemeinen und besonderen Teil bekannt ist;

eine Erklärung des Kandidaten, ob und gege­benfalls mit welchen Ergebnissen er bereits eine Zwischenprüfung in demselben Fach an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hoch­schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes begonnen hat, insbesondere ob er sie endgültig nicht bestanden hat; Studienbücher;

Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Sprecherziehung; Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Kurs" Audiovisuelles Praktikum/ Medien­erziehung",

die Bescheinigung über den erfolgreichen Ab­schluß von Lehrveranstaltungen, soweit dies von den einzelnen besonderen Zwischenprü­fungsordnungen gefordert wird;

eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Studienberatung, sofern diese obligatorisch in der besonderen Zwischenprüfungsordnung vor­gesehen ist;

der Nachweis der Immatrikulation an der Uni­versität Potsdam in dem Lehramtsstudiengang, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;

Prüfer- bzw. Beisitzervorschläge.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandi­daten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Wei­se beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 4) Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

( 5) Der Student kann den Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung bis spätestens eine Woche vor Beginn der ersten Teilprüfung schriftlich zurückziehen. Das Verfahren gilt in diesem Falle als nicht eröffnet.

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