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3.
sion zu entscheiden, ob und inwieweit eine solche erfolgen kann.
Die in einem anderen Studiengang an einer deutschen wissenschaftlichen Universität absolvierten Studienzeiten werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges und für den neuen Studiengang förderliches Studium vorliegt.
Die an einer anderen deutschen Universität gen dun oder gleichrangigen Lehranstalt absolvierten durch Studienzeiten werden angerechnet, soweit ein 2- fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen Die No wird.
4. Studien- und Prüfungsleistungen aus der angelichen Arechneten Studienzeit können als Studienlei3stungen gemäß einzelnen Studienordnungen Die Not und als Prüfungsleistungen gemäß besonderen um LZwischenprüfungsordnungen anerkannt werschminden, wenn sie diesen Leistungen gleichwertig
sind.
5. Für die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungs- und sonstigen Studienleistungen, die an ausländischen BilSi dungseinrichtungen abgeleistet oder erzielt wurden, gelten die Regelungen zu Nummer 1 Les bis 4 auf Antrag entsprechend. Bei der EntMinde scheidung werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz Zar diffe gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berückMen 2 sichtigt. Hierbei wird die zuständige Stelle der der einze zentralen Hochschulverwaltung beteiligt. Bei sind jede Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
( 2) Schoon gehört werden.
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In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt sowie auf die Studienzeit angeDie dem rechnet. Bei der Festlegung der Gleichwertigkeit werden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz berücksichtigt.
7.
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8.
Nach Inhalt und Umfang vergleichbare sonstige Leistungen werden nach Feststellung der Gleichwertigkeit anerkannt.
Ist eine Prüfung erforderlich, weil die Gleichwertigkeit nicht oder nur teilweise gegeben ist, wird diese als Ausgleichsprüfung durchgeführt. Bei erfolgreichem Abschluß wird der Kandidat den Absolventen der entsprechenden, in der bestanden einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordbernung vorgesehenen Prüfung gleichgestellt.
9.
Soweit Studienzeiten angerechnet werden, verändern sich die jeweiligen Meldefristen für die Prüfungen.
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Zulassungsvoraussetzungen und-verfahren
( 1) Die Fristen für die Anmeldung zu Prüfungen werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Für jedes Semester ist mindestens ein Prüfungszeitraum vorzusehen.
( 2) Als Voraussetzungen für die Prüfungszulassung sind folgende Unterlagen zusammen mit dem Zulassungsantrag vorzulegen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
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9.
eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm die Zwischenprüfungsordnung in ihrem allgemeinen und besonderen Teil bekannt ist;
eine Erklärung des Kandidaten, ob und gegebenfalls mit welchen Ergebnissen er bereits eine Zwischenprüfung in demselben Fach an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes begonnen hat, insbesondere ob er sie endgültig nicht bestanden hat; Studienbücher;
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Sprecherziehung; Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Kurs" Audiovisuelles Praktikum/ Medienerziehung",
die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen, soweit dies von den einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordnungen gefordert wird;
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Studienberatung, sofern diese obligatorisch in der besonderen Zwischenprüfungsordnung vorgesehen ist;
der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Lehramtsstudiengang, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;
Prüfer- bzw. Beisitzervorschläge.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 4) Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 5) Der Student kann den Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung bis spätestens eine Woche vor Beginn der ersten Teilprüfung schriftlich zurückziehen. Das Verfahren gilt in diesem Falle als nicht eröffnet.
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