Heft 
(1992) 2
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fungsausschuß die Liste der zur Verfügung stehenden Prüfer nachträglich ergänzen.

( 4) Beisitzer in einer mündlichen Prüfung müssen sach­verständig auf dem Gebiet sein, das Prüfungsgegen­stand ist. Sie werden vom Prüfungsausschuß bestellt. Sie haben keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Zwi­schenprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt

hat.

( 5) Der Kandidat hat das Recht, einen weiteren Beisit­zer oder bei einer Kollegialprüfung überhaupt einen Beisitzer vorzuschlagen.

§ 6 Prüfungsformen

Prüfungsformen sind mündliche Prüfungen und Klausu­ren sowie nach Maßgabe der einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordnungen Projektarbeiten und son­stige Leistungsnachweise.

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Mündliche Prüfungen

( 1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer und einem Beisitzer oder von zwei Prüfern ohne Beisitzer ( Kollegialprüfung) abgenommen. Sie können in Grup­pen von bis zu fünf Kandidaten oder als Einzelprüfung durchgeführt werden.

Die Prüfungsdauer beträgt pro Kandidat mindestens 15 Minuten. Sie darf ohne Zustimmung des Kandidaten 45 Minuten nicht überschreiten. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Prüfung nach Maßgabe der beson­deren Zwischenprüfungsordnungen im Einvernehmen von Prüfer und Kandidat unterbrochen und innerhalb von 14 Tagen fortgesetzt werden.

( 2) Inhalte, Ergebnisse und Verlauf der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von allen beteiligten Prüfern und Beisitzern zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. Abweichende Auffassungen vom Prüfungsverlauf sind in das Protokoll aufzunehmen. Die mündliche Prüfung wird vom fachlich zuständigen Prüfer bewertet.

( 3) Mitglieder der Universität werden nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zugelassen. Studen­ten desselben Teilstudienganges, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter, die im gleichen Teilstu­diengang lehren, sind zu bevorzugen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungsergebnisse. Die Öffentlichkeit ist auf An­trag des Prüflings auszuschließen.

( 4) Die Öffentlichkeit kann wegen Beeinträchtigung der Prüfung durch den für die Prüfung Verantwortlichen von dem Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Eine Fortsetzung oder Wiederholung findet in diesem Fall unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.

( 5) In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungs­ausschuß den Ersatz der mündlichen Prüfung durch eine andere Prüfungsform zulassen.

§8 Klausurarbeiten

( 1) Klausuren sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Sie sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten.

( 2) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt wer­den dürfen, entscheidet der Prüfer, der die Aufgabe stellt, nach Maßgabe der einzelnen besonderen Zwi­schenprüfungsordnungen. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit Ankündigung des Prü­fungstermins bekanntzugeben.

§ 9

Sonstige Leistungsnachweise

werden

von den

Sonstige Leistungsnachweise Prüfungsberechtigten ausgestellt, wenn schriftliche oder protokollierte mündliche oder praktische Leistungen erbracht wurden.

$ 10 Projektarbeiten

Projekte werden unter Anleitung und Betreuung von Prüfungsberechtigten sowie unter Mitwirkung von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Tutoren durchge­führt. Weiteres regeln die einzelnen besonderen Studien­und Zwischenprüfungsordnungen.

§ 11

Anrechnung von Studienzeiten, Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Nach Maßgabe folgender Grundsätze werden Studienzei­ten, Prüfungs- und sonstige Studienleistungen vom Prü­fungsausschuß aufgrund der Stellungnahme eines fach­lich zuständigen Prüfungsberechtigten anerkannt:

1.

Studienzeiten, die an anderen wissenschaftlichen Universitäten im Geltungsbereich des Grund­Zwisgesetzes in demselben Studiengang erbracht der wurden, werden voll angerechnet. Sofern der Ver unterschiedliche Inhalt und Aufbau des Studien­ganges an der anderen Universität einer Anrech­nung entgegenstehen, hat die Prüfungskommis­

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