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fungsausschuß die Liste der zur Verfügung stehenden Prüfer nachträglich ergänzen.
( 4) Beisitzer in einer mündlichen Prüfung müssen sachverständig auf dem Gebiet sein, das Prüfungsgegenstand ist. Sie werden vom Prüfungsausschuß bestellt. Sie haben keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Zwischenprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt
hat.
( 5) Der Kandidat hat das Recht, einen weiteren Beisitzer oder bei einer Kollegialprüfung überhaupt einen Beisitzer vorzuschlagen.
§ 6 Prüfungsformen
Prüfungsformen sind mündliche Prüfungen und Klausuren sowie nach Maßgabe der einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordnungen Projektarbeiten und sonstige Leistungsnachweise.
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Mündliche Prüfungen
( 1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer und einem Beisitzer oder von zwei Prüfern ohne Beisitzer ( Kollegialprüfung) abgenommen. Sie können in Gruppen von bis zu fünf Kandidaten oder als Einzelprüfung durchgeführt werden.
Die Prüfungsdauer beträgt pro Kandidat mindestens 15 Minuten. Sie darf ohne Zustimmung des Kandidaten 45 Minuten nicht überschreiten. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Prüfung nach Maßgabe der besonderen Zwischenprüfungsordnungen im Einvernehmen von Prüfer und Kandidat unterbrochen und innerhalb von 14 Tagen fortgesetzt werden.
( 2) Inhalte, Ergebnisse und Verlauf der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von allen beteiligten Prüfern und Beisitzern zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. Abweichende Auffassungen vom Prüfungsverlauf sind in das Protokoll aufzunehmen. Die mündliche Prüfung wird vom fachlich zuständigen Prüfer bewertet.
( 3) Mitglieder der Universität werden nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zugelassen. Studenten desselben Teilstudienganges, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter, die im gleichen Teilstudiengang lehren, sind zu bevorzugen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungsergebnisse. Die Öffentlichkeit ist auf Antrag des Prüflings auszuschließen.
( 4) Die Öffentlichkeit kann wegen Beeinträchtigung der Prüfung durch den für die Prüfung Verantwortlichen von dem Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Eine Fortsetzung oder Wiederholung findet in diesem Fall unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.
( 5) In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß den Ersatz der mündlichen Prüfung durch eine andere Prüfungsform zulassen.
§8 Klausurarbeiten
( 1) Klausuren sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Sie sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten.
( 2) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer, der die Aufgabe stellt, nach Maßgabe der einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordnungen. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben.
§ 9
Sonstige Leistungsnachweise
werden
von den
Sonstige Leistungsnachweise Prüfungsberechtigten ausgestellt, wenn schriftliche oder protokollierte mündliche oder praktische Leistungen erbracht wurden.
$ 10 Projektarbeiten
Projekte werden unter Anleitung und Betreuung von Prüfungsberechtigten sowie unter Mitwirkung von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Tutoren durchgeführt. Weiteres regeln die einzelnen besonderen Studienund Zwischenprüfungsordnungen.
§ 11
Anrechnung von Studienzeiten, Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Nach Maßgabe folgender Grundsätze werden Studienzeiten, Prüfungs- und sonstige Studienleistungen vom Prüfungsausschuß aufgrund der Stellungnahme eines fachlich zuständigen Prüfungsberechtigten anerkannt:
1.
Studienzeiten, die an anderen wissenschaftlichen Universitäten im Geltungsbereich des GrundZwisgesetzes in demselben Studiengang erbracht der wurden, werden voll angerechnet. Sofern der Ver unterschiedliche Inhalt und Aufbau des Studienganges an der anderen Universität einer Anrechnung entgegenstehen, hat die Prüfungskommis
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