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die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
( 2) Der Prüfungsanspruch besteht auch nach einer Exmatrikulation bis zum Ablauf des vierten Semesters fort, das auf dasjenige folgt, in dem die Exmatrikulation ausgesprochen wurde, sofern die für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen vor der Exmatrikulation erbracht worden sind.
oder
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§ 4 Prüfungsausschuẞ
( 1) Der für einen Teilstudiengang zuständige Fachbereichsrat bestellt den Prüfungsausschuß, der grundsätzlich aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:
drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.
Ist ein Fachbereich für mehrere Teilstudiengänge zuständig, so kann nach näherer Regelung durch die einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordnungen ein gemeinsamer Prüfungsausschuẞ bestellt werden.
( 2) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuß angehörenden Professoren einen zu seinem Vorsitzenden und einen weiteren zum Stellvertreter.
( 3) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit der Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen anderen Prüfungsausschuẞ bestellen.
( 4) Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für
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die Organisation der Zwischenprüfung, die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
die Entscheidung über Aufnahme des Hauptstudiums bei negativer Entscheidung über den Abschluß des Grundstudiums,
die Aufstellung der Prüferverzeichnisse und Beisitzerlisten,
die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studenten.
Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluß einzelne Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden übertragen. Entscheidungen des Vorsitzenden werden auf Antrag der Betroffenen oder eines anderen Ausschußmitgliedes dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.
( 5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden vom Vorsitzenden der zuständigen Stelle der zentralen Hochschulverwaltung mitgeteilt, soweit es für deren Arbeit erforderlich ist.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 8) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
§ 5
Prüfer und Beisitzer
( 1) Prüfungsberechtigt sind die Hochschullehrer im Rahmen ihres Fachgebietes.
Wissenschaftliche Mitarbeiter sind dann prüfungsberechtigt, wenn sie vom Fachbereichsrat bzw. dem jeweiligen Institut/ Bereich mit der selbständigen Durchführung von Lehrveranstaltungen beauftragt wurden. Honorarprofessoren können vom Prüfungsausschuẞ in angemessenem Umfang zur Abnahme der Prüfungen herangezogen werden. Deckt das Fachgebiet oder die übertragene Lehraufgabe nicht die nach der einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordnung abzunehmende Prüfung ab, ist eine Kollegialprüfung durchzuführen, die ohne Beisitzer stattfindet.
( 2) Sind mehrere Prüfer mit der gleichen Prüfungsberechtigung vorhanden, hat der Kandidat das Recht, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Der Prüfer kann unter Angabe der Gründe dem Prüfungsausschuß vorschlagen, einen anderen Prüfer zu benennen.
( 3) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer, indem er sie einer bestimmten Prüfung zuweist. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei übermäßiger Prüfungsbelastung des vorgeschlagenen Prüfers, kann der Prüfungsausschuẞ von dem Vorschlag des Kandidaten abweichen. Die Namen der jeweils für die einzelnen Prüfungen zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsausschuẞ auch über die zuständige Stelle der zentralen Hochschulverwaltung rechtzeitig durch Anschlag bekanntgegeben; sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prü
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