Heft 
(1992) 2
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POTSDAM

UNIVERSITAT POTSDAM

Universitätsbibliothek

UNIVERSITÄT POTSDAM Amtliche Bekanntmachungen

Herausgeber:

Verantwortlich:

Der Gründungsrektor der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 0-1571 Potsdam

Dezernat für akadem. und student. Angelegenheiten und Referat für Presse- und

Öffentlichkeitsarbeit/ Internationale Beziehungen

Jahrgang 1

1. Juli 1992

Nr. 2

INHALT:

I. Vorläufige Zwischenprüfungsordnung für gemeine die Lehramtsstudiengänge an der Universitāt Potsdam

II.

III.

Jahr Profur

Bibliotheksordnung der Universitätsbiblio­thek Potsdam

Vorläufige Benutzungsordnung für die Uni­versitätsbibliothek Potsdam vom 01. No­vember 1991

I. Vorläufige Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Uni­versität Potsdam

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

Die allgemeinen Vorschriften des Ersten Teils gelten in nachstehender Fassung jeweils in Verbindung mit den gesondert erlassenen Zwischenprüfungsordnungen der einzelnen Prüfungsfächer des Zweiten Teils.

Sie tragen vorläufigen Charakter bis zur Verabschie­dung einer Lehramtsprüfungsordnung für das Land Brandenburg.

§ 1

Gegenstand und Zweck der Zwischenprüfung

( 1) Gegenstand der Zwischenprüfung in den Lehramts­studiengängen sind die gewählten Fächer.

( 2) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums im gewählten Prüfungsfach. Nach nä­herer Regelung durch die besonderen Zwischenprü­fungsordnungen sollen der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, daß sie die inhaltlichen Grundlagen des Prüfungsfachs, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung sowie Kriterien für ein verantwortliches Handeln erworben haben, die erforder­lich sind für ein erfolgreiches Studium und die spätere Tätigkeit im Lehrerberuf.

§ 2

Gliederung des Studiums, Studiendauer

( 1) Das Studium eines jeden Prüfungsfachs gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Die für das Grundstudium vorgesehene Studienzeit beträgt in der Regel vier Seme­

ster.

( 2) Die zum Ende des Grundstudiums nachzuweisende Zwischenprüfung kann nach näherer Regelung durch die einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordnungen in studienbegleitenden Teilprüfungen oder für das Prü­fungsfach insgesamt am Ende des Grundstudiums abge­legt werden.

§ 3 Prüfungsanspruch

( 1) Die in den einzelnen besonderen Zwischenprüfungs­ordnungen vorgesehenen Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern