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POTSDAM
UNIVERSITAT POTSDAM
Universitätsbibliothek
UNIVERSITÄT POTSDAM Amtliche Bekanntmachungen
Herausgeber:
Verantwortlich:
Der Gründungsrektor der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 0-1571 Potsdam
Dezernat für akadem. und student. Angelegenheiten und Referat für Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit/ Internationale Beziehungen
Jahrgang 1
1. Juli 1992
Nr. 2
INHALT:
I. Vorläufige Zwischenprüfungsordnung für gemeine die Lehramtsstudiengänge an der Universitāt Potsdam
II.
III.
Jahr Profur
Bibliotheksordnung der Universitätsbibliothek Potsdam
Vorläufige Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek Potsdam vom 01. November 1991
I. Vorläufige Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Die allgemeinen Vorschriften des Ersten Teils gelten in nachstehender Fassung jeweils in Verbindung mit den gesondert erlassenen Zwischenprüfungsordnungen der einzelnen Prüfungsfächer des Zweiten Teils.
Sie tragen vorläufigen Charakter bis zur Verabschiedung einer Lehramtsprüfungsordnung für das Land Brandenburg.
§ 1
Gegenstand und Zweck der Zwischenprüfung
( 1) Gegenstand der Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen sind die gewählten Fächer.
( 2) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums im gewählten Prüfungsfach. Nach näherer Regelung durch die besonderen Zwischenprüfungsordnungen sollen der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, daß sie die inhaltlichen Grundlagen des Prüfungsfachs, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung sowie Kriterien für ein verantwortliches Handeln erworben haben, die erforderlich sind für ein erfolgreiches Studium und die spätere Tätigkeit im Lehrerberuf.
§ 2
Gliederung des Studiums, Studiendauer
( 1) Das Studium eines jeden Prüfungsfachs gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Die für das Grundstudium vorgesehene Studienzeit beträgt in der Regel vier Seme
ster.
( 2) Die zum Ende des Grundstudiums nachzuweisende Zwischenprüfung kann nach näherer Regelung durch die einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordnungen in studienbegleitenden Teilprüfungen oder für das Prüfungsfach insgesamt am Ende des Grundstudiums abgelegt werden.
§ 3 Prüfungsanspruch
( 1) Die in den einzelnen besonderen Zwischenprüfungsordnungen vorgesehenen Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern